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NWB Nr. 35 vom Seite 3313 Fach 3 Seite 8739

Dreijährige Bindungsvoraussetzung bei der Betriebsaufspaltung

von Prof. Dr. Günter Söffing, München

I. Sachverhalt

Die Antragstellerin ist eine GmbH. Sie war zunächst als Produktionsunternehmen tätig. 98,8 v. H. der GmbH-Anteile wurden von der B-GmbH gehalten. Die Anteile an der B-GmbH gehörten zu 51 v. H. Frau A und zu 49 v. H. Herrn B. Frau A und B waren im gleichen Beteiligungsverhältnis an der C-Erbengemeinschaft beteiligt. Diese vertrieb die Erzeugnisse der B-GmbH.

Die Erbengemeinschaft und die Antragstellerin hatten am einen ”Beherrschungsvertrag” geschlossen. Danach unterstellte die Antragstellerin die Leitung ihres Unternehmens der Erbengemeinschaft als beherrschendem Unternehmen. Die Erbengemeinschaft hatte das Recht, der Geschäftsführung der Antragstellerin alle zweckdienlich erscheinenden Weisungen zu erteilen.

Ebenfalls am hatten A (51 v. H.) und B (49 v. H.) eine OHG gegründet. Auf diese OHG übertrug die Antragstellerin mit ”Übertragungs- und Pachtvertrag” vom ihren Betrieb, den die OHG ab diesem Zeitpunkt auf eigene Rechnung führen sollte. Die gesamten Aktiva und Passiva mit Ausnahme des Anlagevermögens sollten auf die OHG überg...

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