Mehrere Taten im Sinne des Prostitutions-Menschenhandels
Gesetze: § 232 Abs 1 S 2 StGB vom , § 53 Abs 1 StGB
Instanzenzug: LG Paderborn Az: 1 KLs 62/17
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen“ Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in sechs Fällen sowie wegen Betrugs unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht in zulässiger Weise erhoben, jedoch hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Schuldspruch wegen „gewerbsmäßigen“ (zutreffend: schweren) Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 3 Var. 1 StGB aF in sechs Fällen (Fälle II. 1 a) bis d) der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts kam dem Angeklagten die Idee, die damals 17 Jahre alte Nebenklägerin, mit der er eine feste Beziehung führte, über das Internet zur Prostitution anzubieten. Hiervon versprach er sich eine zusätzliche Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer. Aus Angst, der Angeklagte würde sie im Fall ihrer Weigerung verlassen, erklärte sich die Nebenklägerin mit dessen Ansinnen letztlich einverstanden. Aufgrund der in der Folgezeit von dem Angeklagten ins Internet gestellten Anzeigen kam es zwischen Januar und Juli 2016 zu sechs Einzelgeschehen, bei denen die Nebenklägerin gegen ein Entgelt mit Freiern den Geschlechtsverkehr ausübte.
4b) Diese Feststellungen belegen lediglich, dass der Angeklagte die Nebenklägerin vor deren erstem Kontakt zu einem Freier gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF zur Aufnahme der Prostitution brachte, nicht hingegen die vom Landgericht angenommene Verwirklichung von sechs tatmehrheitlichen Taten. Die Verwirklichung mehrerer selbstständiger Taten des § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF würde voraussetzen, dass die Nebenklägerin die zunächst von ihr aufgenommene Prostitutionstätigkeit zwischenzeitlich beendete oder zumindest aufgeben wollte und sodann vom Angeklagten zu deren erneuter Aufnahme bzw. deren Fortsetzung gebracht wurde (vgl. , StraFo 2007, 340, 341; Beschlüsse vom - 4 StR 622/10, juris; vom - 3 StR 132/09, StraFo 2009, 429, 430; LK-StGB/Kudlich, 12. Aufl., § 232 Rn. 25). Ein mehrfaches „Dazubringen“ der Nebenklägerin durch den Angeklagten im Sinne des § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.
5c) Der Senat sieht davon ab, den Schuldspruch auf eine einheitliche Tat des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung umzustellen, da insoweit weitere Feststellungen möglich erscheinen und es zudem nicht ausgeschlossen ist, dass die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes nach § 232 Abs. 3 Nr. 3 Var. 1 StGB aF gegeben sind (vgl. zu den Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns nach dieser Vorschrift , NStZ-RR 2018, 375, 376; Beschluss vom - 4 StR 327/08, StraFo 2008, 477; LK-StGB/Kudlich, 12. Aufl., § 232 Rn. 46).
62. Die Aufhebung der Fälle II. 1 a) bis d) der Urteilsgründe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
73. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
8a) Zwar lässt sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch entnehmen, dass die Nebenklägerin zu Beginn des Tatzeitraums 17 Jahre und zu dessen Ende 18 Jahre alt war. Das neue Tatgericht wird aber Gelegenheit haben, das Geburtsdatum der Nebenklägerin festzustellen.
9b) Im Fall einer erneuten Gesamtstrafenbildung wird das neue Tatgericht zu berücksichtigen haben, dass der Angeklagte den Betrug (Fall II. 2 der Urteilsgründe) am und damit erst nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Lippstadt vom beging.
10c) Das neue Tatgericht wird schließlich in den Blick zu nehmen haben, dass der Qualifikationstatbestand des § 232 Abs. 3 StGB aF nicht „Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr“, sondern Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsah.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:120219B4STR374.18.0
Fundstelle(n):
TAAAH-14023