BGH Beschluss v. - 5 StR 513/18

Unterzeichnung des Strafurteils: Fehlerhafter Verhinderungsvermerk betreffend einen Richter auf Probe

Gesetze: § 275 Abs 1 StPO, § 275 Abs 2 StPO, § 338 Nr 7 StPO, § 12 DRiG, § 13 DRiG, § 19a Abs 1 DRiG

Instanzenzug: LG Dresden Az: 424 Js 55887/16 - 14 KLsnachgehend Az: 5 StR 534/23 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge nach § 275 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 7 StPO Erfolg.

2Die Vorsitzende der Strafkammer hat festgestellt, dass der Richter auf Probe, der an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, an der Unterzeichnung des Urteils gehindert sei, weil er zum der Staatsanwaltschaft zugewiesen worden sei. Damit hat er - was die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung zur Revisionsbegründung als richtig bestätigt hat - seinen Status als Richter auf Probe nicht verloren (§§ 12, 13, 19a DRiG). Zutreffend weist der Generalbundesanwalt daraufhin, dass er das Urteil deshalb noch unterschreiben konnte (vgl. , NStZ-RR 2007, 88; Beschluss vom - 5 StR 386/92, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4).

3Eine tatsächliche Verhinderung ist nicht festgestellt. Ausweislich der Fassung des Verhinderungsvermerks stützte sich die Vorsitzende - wenn auch irrtümlich - allein darauf, dass der Richter aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO verhindert sei, seine Unterschrift beizufügen.

4Das Urteil ist damit nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gelangt (vgl. BGH, aaO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:190219B5STR513.18.0

Fundstelle(n):
HAAAH-13953