Anrechnung der „tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer” bei einer Mitunternehmerschaft: Unzulässigkeit der Änderung eines
vorgreiflichen Folgebescheids (§ 155 Abs. 2 AO) nach Eintritt der Festsetzungsverjährung, wenn ein Grundlagenbescheid nicht
ergangen ist und wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr ergehen kann.
Leitsatz
1. Die Gewerbesteuerfestsetzung der Kommune ist ein Grundlagenbescheid für die einheitliche und gsonderte Feststellung der
tatsächlichen zu zahlenden Gewerbesteuer i.S. des § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG bei einer Mitunternehmerschaft.
2. Wurde bei einer Mitunternehmerschaft die „tatsächlich zu zahlende” Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG von der Finanzbehörde
vorläufig im Rahmen einer Schätzung gemäß § 155 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 5 AO bereits vor Erlass des Gewerbesteuerbescheids
durch die Gemeinde einheitlich und gesondert festgestellt, ist für den bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheid die
Feststellungsfrist abgelaufen und erfährt die Finanzbehörde später, dass die Gemeinde tatsächlich keinen Gewerbesteuerbescheid
erlassen hat und insoweit ebenfalls schon die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, so kann der bestandskräftig gewordene Feststellungsbescheid
weder nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 noch nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden; die Nichtfestsetzung der Gewerbesteuer
ist kein rückwirkendes Ereignis.
3. Mit Ablauf der Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer verbleibt es damit bei der im Schätzungswege ermittelten tatsächlich
zu zahlenden Gewerbesteuer, da insoweit der erforderliche Grundlagenbescheid nicht mehr ergehen kann. Die (vorläufige) Feststellung
der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer ist damit zu einer endgültigen Feststellung mit Bindungswirkung erstarkt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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