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Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern – Ländererlass vom 13.03.2019
Mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerliche Vorschriften“ vom (BGBl 2018 I S. 2338 KIEHL RAAAH-09752) nahm der Gesetzgeber notwendige Anpassungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts vor. Hierzu gehörten auch steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität, deren Anwendung die obersten Finanzbehörden der Länder nunmehr weiter konkretisiert haben.
Hintergrund
Zusammen mit der Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bzgl. der steuerlichen Förderung von dienstlichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wurde mit § 3 Nr. 37 EStG eine Steuerbefreiung bei Überlassung von betrieblichen Fahrrädern neu in das Gesetz aufgenommen. Die vom bis zum geltende Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 37 EStG erfasst den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist. Grundsätzlich sieht § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG vor, dass für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs in jedem Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen ist. Aufgrund der (zurzeit noch) höheren Listenpreise für Elektro- ...