Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 EStG und Nutzungswertbesteuerung
- -
I. Sachverhalt und Problemstellung
Die Kläger waren im Streitjahr 1987 Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Die Erdgeschoßwohnung war vermietet, die Wohnung im Obergeschoß bewohnten sie selbst. 1987 errichteten sie einen Anbau mit Garage und Kaminzimmer, das die Obergeschoßwohnung erweiterte. Die Garage war zur Nutzung durch den Kläger bestimmt. Die Herstellungskosten betrugen ca. 151 000 DM. Das Finanzamt rechnete die Kosten für den Anbau den bisherigen Herstellungskosten des Gebäudes zu und erhöhte die Absetzung für Abnutzung.
Problematisch war im Streitfall, ob neben der Nutzungswertbesteuerung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG) die Abzugsbeträge des § 10e Abs. 2 EStG und damit auch das Baukindergeld nach § 34f Abs. 2 EStG zu gewähren sind.
II. Das
Nach ) steht den Klägern ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 EStG nicht zu, solange sie mit der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung der Nutzungswertbesteuerung (§ 52 Abs. 21 Satz 2 EStG) unterliegen. Nach diesem Urteil sind Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, ...