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Gewerbesteuer | Hinzurechnung bei Leasing
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Hinzurechnung verausgabter Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG findet auch bei der Refinanzierung von Leasinggeschäften statt (sog. Doppelstockmodell). (2) § 19 Abs. 4 GewStDV findet auf den in den Leasingraten enthaltenen Zinsanteil keine Anwendung. Bei der Hinzurechnung der Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG handelt es sich weder um Entgelte für Schulden noch ihnen gleichgestellte Beträge nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG. (3) Der festgesetzte (negative) Gewerbeertrag im Gewerbesteuermessbescheid hat gem. § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG i. d. F. des JStG 2010 Bindungswirkung für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts.
Das im Streitfall praktizierte sog. Doppelstockmodell führt infolge der strikt wortlautorientierten Gesetzesauslegung zu wenig sachgerechten Gewerbesteuerbel...