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Einkommensteuer | Kein § 50a EStG auf Online-Werbemaßnahmen
Das BMF hat klargestellt, dass Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen ( NWB UAAAH-12190).
Hintergrund: Einzelne Finanzämter, so etwa in Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz, sind in jüngerer Vergangenheit dazu übergegangen, Onlinemarketing unter Einschaltung ausländischer Unternehmen nicht mehr als Dienstleistung, sondern als „Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen“ i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu deklarieren. Einkünfte daraus wären dann mit einem Steuersatz von 15 % quellensteuerpflichtig i. S. des § 50a EStG.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Vergütungen, die ausländische Plattf...