Tatsächliche Verständigung – Beteiligung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers; Ergänzung des BStBl 2008 I S. 831
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BStBl 2008 I S. 831 wie folgt ergänzt:
In Textziffer 5.5 werden nach Satz 5 neue Sätze 6 und 7 eingefügt.
„Das Dokument über den Abschluss der tatsächlichen Verständigung hat in dem Falle, in dem der für die Entscheidung zuständige Amtsträger an ihrem Abschluss ausnahmsweise nicht mitgewirkt hat, zusätzlich einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die tatsächliche Verständigung bis zur nachträglichen Zustimmung durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger schwebend unwirksam ist. Darüber hinaus muss bis zum Zeitpunkt der nachträglichen Zustimmung auch dem Steuerpflichtigen ein Widerrufsrecht eingeräumt werden.”
Bisheriger Satz 6 wird Satz 8.
In Textziffer 6.1 wird in Satz 2 nach dem Wort „wirksam” das Wort „geworden” eingefügt.
BMF v. - IV A 3 - S 0223/07/10002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 447
BB 2019 S. 982 Nr. 18
DB 2019 S. 1003 Nr. 18
DStR 2019 S. 879 Nr. 16
KÖSDI 2019 S. 21215 Nr. 5
PStR 2019 S. 126 Nr. 6
StB 2019 S. 195 Nr. 6
UAAAH-12916