Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf Beamtenrecht - Verjährung
Gesetze: § 195 BGB, § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 2 BeamtVG vom
Instanzenzug: Az: 31 Ca 18244/14 31 Ca 18247/14 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 4 Sa 1471/15 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob der inzwischen verstorbene Ehemann der Beklagten und ehemalige Arbeitnehmer des Klägers (im Folgenden Erblasser) einen Anspruch auf ein zusätzliches monatliches Ruhegehalt als jährliche Sonderzuwendung hatte. Der Kläger begehrt insoweit die Rückzahlung jeweils im Monat November 2006 bis 2008 geleisteter Sonderzuwendungen. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage Jahressonderzahlungen für die Jahre 2009 bis 2014.
2Der am geborene Erblasser, dessen Alleinerbin die Beklagte ist, war bei dem Kläger in der Zeit vom bis zum beschäftigt. Dieser hatte ihm zuletzt mit Schreiben vom unter dem Betreff „Altersversorgung“ Folgendes mitgeteilt:
3Entsprechende Schreiben erteilte der Kläger sämtlichen AT-Angestellten.
4Der Kläger zahlte seit Jahrzehnten den Betriebsrentnern - auch den AT-Angestellten mit Einzelzusage - jährlich im Monat November eine Sonderzuwendung in Höhe des jeweiligen monatlichen Ruhegehalts für den Monat November. Für die Versorgungsempfänger, die wie der Erblasser eine Einzelzusage haben, stellte er die Zahlung dieser Sonderzuwendung im Jahr 2009 ein, nachdem das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am (- 17 Sa 1035/09 -) entschieden hatte, dass sich die Betriebsrente dieser Versorgungsempfänger dynamisch nach dem Beamtenversorgungsrecht des Bundes richtet, das seinerzeit die Leistung einer Jahressonderzahlung als Einmalleistung nicht vorsah.
5Der am verstorbene Erblasser bezog seit dem ein Ruhegehalt vom Kläger. Daneben erhielt er in den - für den Rechtsstreit bedeutsamen - Kalenderjahren 2006 und 2007 eine Sonderzahlung iHv. jeweils 1.841,84 Euro und im Kalenderjahr 2008 iHv. 1.923,11 Euro, also insgesamt 5.606,79 Euro. In den Kalenderjahren 2009 bis 2014 zahlte der Kläger an ihn im Monat November nur noch das jeweilige Ruhegehalt.
6Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dem Erblasser habe weder aus der Versorgungszusage noch aus betrieblicher Übung ein Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung zugestanden. Er habe in der Vergangenheit lediglich gesetzliche Zahlungspflichten erfüllen wollen. Dies habe der Erblasser - auch durch die regelmäßigen Mitteilungen über Gehaltsänderungen und eine Einmalzahlung - erkennen müssen.
7Der Kläger hat zuletzt beantragt,
8Der Erblasser und vormalige Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben sowie sich auf Verwirkung berufen. Zudem hat er widerklagend beantragt,
9Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
10Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, nachdem es zunächst am im Einverständnis mit den Parteien beschlossen hatte, neuen Termin nur auf Antrag einer der Parteien anzuberaumen und der Erblasser und damalige Beklagte mit - am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangenem - Schriftsatz vom den Rechtsstreit mit Erhebung der Widerklage aufgenommen hatte. Das Landesarbeitsgericht hat - nachdem die Beklagte für den Erblasser in das Verfahren eingetreten ist und die Parteien einen auf Feststellung künftiger Leistung gerichteten Widerklageantrag zu 2. übereinstimmend für erledigt erklärt haben - die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt - nach Rücknahme der Revision im Übrigen - in der Revision noch die Rückzahlung der in den Jahren 2006 bis 2008 geleisteten Sonderzuwendungen iHv. 5.606,79 Euro nebst Zinsen und die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
11Die Revision ist begründet, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen die Stattgabe der Widerklage zurückgewiesen hat. Das Landesarbeitsgericht durfte der Widerklage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung in vollem Umfang stattgeben. In welcher Höhe dem Erblasser eine jährliche Sonderzuwendung für diesen Zeitraum zugestanden hat, kann der Senat aufgrund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das führt zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
12I. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Rückzahlung überzahlter Sonderzuwendungen für die Jahre 2006 bis 2008 richtet. Ob für diesen Zeitraum ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen rechtsgrundlos an den Erblasser gezahlter Sonderzuwendungen entstanden ist, kann dahinstehen. Die Beklagte ist nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, weil die Ansprüche verjährt sind.
131. Der Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unterliegt nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. - Rn. 4; - IV ZR 385/16 - Rn. 11; - EnZR 23/09 - Rn. 22). Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (vgl. - Rn. 35 mwN, BGHZ 203, 115).
14Die Verjährung wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung einer Klage gehemmt. Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
152. Danach wäre ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Sonderzuwendungen für die Jahre 2006 bis 2008 verjährt.
16a) Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass die dreijährige Frist des § 195 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2009 beginnt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat er durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom (- 17 Sa 1035/09 -) Kenntnis davon erlangt, nach welchen Regelungen das einzelvertraglich zugesagte Ruhegehalt zu erhöhen ist und damit auch von anspruchsbegründenden Umständen iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
17b) Der Ablauf der Verjährungsfrist ist jedenfalls durch die Erhebung der Klage vom auf Rückzahlung überzahlter Betriebsrentenleistungen für die Jahre 2006 bis 2008 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die Hemmung endete nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB am , nachdem das Arbeitsgericht am im Einvernehmen mit den Parteien beschlossen hatte, einen neuen Termin nur auf Antrag einer der Parteien anzuberaumen und bis zu diesem Zeitpunkt keine Partei das Verfahren aufgenommen hatte. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, die Hemmung endete aufgrund einer Sollstellung der Gerichtskosten als der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts iSd. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (zum Begriff der Verfahrens- bzw. Prozesshandlung iSd. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB vgl. - Rn. 9 f. mwN) erst mit Ablauf des , wäre ein etwaiger Rückforderungsanspruch jedenfalls zum Zeitpunkt des Weiterbetreibens des Verfahrens iSd. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB durch den Beklagten mit Erhebung der Widerklage am verjährt.
18c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, weil für das Untätigbleiben der Parteien ein triftiger Grund vorlag und deshalb § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Anwendung findet.
19aa) Ein triftiger Grund schließt die Anwendung von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB aus. Für das Vorliegen eines triftigen Grundes kommt es nicht allein auf die subjektiven Motive des Klägers an, das Verfahren nicht weiterzuführen, selbst wenn diese von vernünftigen und prozesswirtschaftlich sinnvollen Erwägungen getragen werden. Maßgebend sind die nach außen erkennbaren Umstände des Prozessstillstands, aus denen sich der erforderliche „triftige Grund“ für die Untätigkeit der Parteien ergeben muss (vgl. - Rn. 13 mwN). Es genügt nicht, dass die Ursache für den Verfahrensstillstand allein im Verantwortungsbereich der Parteien liegt (vgl. hierzu - zu II 1 der Gründe mwN). Insoweit liegt ein triftiger Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens auch dann nicht vor, wenn eine Partei lediglich aus prozessökonomischen Gründen den Ausgang eines Muster- bzw. Parallelverfahrens abwartet (vgl. - Rn. 16 mwN).
20bb) Danach ist im Streitfall ein triftiger Grund, der zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führt, nicht gegeben. Der durch das ausdrückliche Einverständnis der Parteien, einen Termin nur auf Antrag einer der Parteien zu bestimmen, erfolgte Verfahrensstillstand diente dazu, die Klärung maßgeblicher Rechtsfragen in einem Muster- oder Parallelverfahren abzuwarten und damit allein prozesswirtschaftlichen Gründen. Über den Verantwortungsbereich der Parteien hinausgehende Erwägungen lassen sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.
21cc) Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Parteien eine die Verjährung hemmende Vereinbarung nach § 205 BGB (pactum de non petendo) getroffen hätten. Für den Abschluss eines solchen Vertrags bedarf es rechtsgeschäftlicher Erklärungen, aufgrund derer der Schuldner berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begibt, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen (vgl. etwa - Rn. 8 mwN). Weder hat das Landesarbeitsgericht festgestellt noch der Kläger dargelegt, dass die Parteien entsprechende Willenserklärungen abgegeben haben. Der bloße Umstand, dass der Erblasser und damalige Beklagte das Nichtbetreiben des Rechtsstreits angeregt hat, genügt nicht. Selbst wenn er davon ausgegangen sein sollte, dass die Entscheidung in den Parallelverfahren eine Klärung für alle Betriebsrentner herbeiführt, berechtigt das noch nicht zu der Annahme, er sei stillschweigend mit einer weiteren Unterbrechung der Verjährung einverstanden gewesen (vgl. etwa - zu II 3 der Gründe). Die Parteien sollten vielmehr befugt sein, das Verfahren jederzeit weiterzubetreiben.
22II. Hinsichtlich der Widerklage ist die Revision begründet. Der Rechtsstreit ist insoweit jedoch nicht entscheidungsreif. Das Landesarbeitsgericht hat die Höhe der Sonderzuwendungsbeträge unzutreffend ermittelt. Hierfür bedarf es weiterer Feststellungen.
231. Der Kläger schuldet dem Erblasser für die Jahre 2009 bis 2014 eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe des jeweils geschuldeten Ruhegehalts für den Monat November aus betrieblicher Übung.
24a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber mit § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG die betriebliche Übung als Rechtsquelle ausdrücklich anerkannt.
25aa) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (vgl. etwa - Rn. 41 mwN).
26bb) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (vgl. etwa - Rn. 42 mwN). Eine betriebliche Praxis der Gewährung von Vorteilen an die Arbeitnehmer verdichtet sich erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einer betrieblichen Übung. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen oder Vergünstigungen erbracht worden sind. Im Hinblick auf laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat eine Gewährung über einen Zeitraum von fünf bzw. acht Jahren für ausreichend erachtet (vgl. - Rn. 59 mwN).
27cc) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (vgl. etwa - Rn. 43 mwN). Auf nicht erkennbare subjektive Vorstellungen des Arbeitgebers allein kommt es allerdings nicht an (vgl. - Rn. 60 mwN). Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Anspruchsteller (vgl. etwa - aaO).
28dd) Ob eine betriebliche Übung entstanden ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. - Rn. 61 mwN).
29b) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger zugunsten der Betriebsrentner, die - wie der Erblasser - Inhaber einer Einzelzusage waren, eine betriebliche Übung dahin begründet, dass diese im November eines jeden Jahres eine Sonderzuwendung in Höhe des geschuldeten Ruhegehalts für den Monat November erhalten.
30aa) Der Kläger hat allen Versorgungsempfängern - auch den AT-Angestellten mit Einzelzusage - jahrzehntelang im November eine Sonderzuwendung in Höhe des sich für den Monat November ergebenden Ruhegehalts gezahlt. Ein über einen derart langen Zeitraum gehendes gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers ist grundsätzlich geeignet, eine betriebliche Übung zu begründen (vgl. - Rn. 63).
31bb) Der Kläger war nicht zur Gewährung einer Sonderzuwendung an den Erblasser verpflichtet. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der erteilten Versorgungszusage. Die in Abs. 1 Satz 1 der Versorgungszusage zugesicherten Versorgungsleistungen in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte umfassen keine Sonderzuwendung.
32Zwar bestimmt § 50 Abs. 4 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Konkretisierung der Versorgungszusage durch das Schreiben vom geltenden Fassung vom (seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 561), dass die Versorgungsberechtigten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten. Diese gesetzliche Regelung ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes von vornherein nicht Inhalt des Versorgungsversprechens geworden. Der Kläger hat dem Erblasser in Abs. 2 der Versorgungszusage nur ein Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei nachgewiesener dauernder Berufsunfähigkeit zugesagt und zudem ausdrücklich bestimmt, dass „andere als die hier zugesagten laufenden Versorgungsleistungen“ nicht gewährt werden. Die Sonderzuwendung ist keine mit der Versorgungszusage zugesagte laufende Versorgungsleistung. Mit laufenden Versorgungsleistungen sind - entgegen der Auffassung der Klägers - nur die monatlich geschuldeten Versorgungsleistungen gemeint und nicht weitere anlassbezogene Zuwendungen.
33Das folgt aus dem damaligen gesetzlichen Sprachgebrauch. Der Gesetzgeber hat die jährliche Sonderzuwendung im Beamtenversorgungsgesetz nicht als Teil des Ruhegehalts eingeordnet, sondern sie - wie sich aus § 2 BeamtVG in der seinerzeit maßgebenden Fassung vom (im Folgenden aF) ergibt - vielmehr als eigenständige anlassbezogene Leistung neben das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung gestellt. Nach § 2 Abs. 1 BeamtVG aF sind Versorgungsbezüge nur Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Hinterbliebenenversorgung, Bezüge bei Verschollenheit, Unfallfürsorge, Übergangsgeld und Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen. Die jährliche Sonderzuwendung ist demgegenüber in § 2 Abs. 2 BeamtVG aF geregelt (vgl. - Rn. 65).
34Dass die Sonderzuwendung nach § 2 Abs. 2 BeamtVG aF nicht Teil des Ruhegehalts und damit keine laufende Versorgungsleistung im Sinne dieser Norm ist, folgt auch aus § 4 in der bei Erteilung der Versorgungszusage geltenden Fassung vom (BGBl. I S. 1173, 1238 f.; seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3091) des zwischenzeitlich aufgehobenen Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz - SoZuwG). Indem § 4 Abs. 1 SoZuwG für den Anspruch auf die Sonderzuwendung voraussetzt, dass dem Versorgungsempfänger für den ganzen Monat Dezember „laufende Versorgungsbezüge“ zustehen, wird deutlich, dass diese Sonderzuwendung zusätzlich zu den laufenden Versorgungsbezügen zu gewähren und damit selbst gerade kein derartiger Versorgungsbezug ist. Dies wird durch § 4 Abs. 2 SoZuwG bestätigt, der festlegt, welche Leistungen „Versorgungsbezüge“ iSv. § 4 Abs. 1 SoZuwG sind. Dazu gehört zwar ua. das Ruhegehalt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SoZuwG), nicht jedoch die Sonderzuwendung. Für dieses Ergebnis spricht weiter § 7 SoZuwG in der bei Erteilung der Versorgungszusage geltenden Fassung vom . Danach wird den Versorgungsempfängern ein Grundbetrag in Höhe der „für den Monat Dezember … zustehenden laufenden Versorgungsbezüge“ gewährt. Durch den Verweis auf § 4 Abs. 2 in dem Klammerzusatz wird ua. das Ruhegehalt als Bemessungsgrundlage für die Sonderzuwendung festgelegt. Auch hierdurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Ruhegehalt und der Sonderzuwendung um selbständig nebeneinander zu gewährende Leistungen handelt und die Sonderzuwendung nicht zu den „laufenden Versorgungsbezügen“ gehört. Dem steht entgegen der Argumentation des Klägers nicht entgegen, dass nach § 2 Abs. 2 BeamtVG aF die Sonderzuwendung Teil der Versorgung ist. Das macht sie nicht zu einer laufenden Versorgungsleistung.
35cc) Es liegt ferner kein Fall eines vermeintlichen Normenvollzugs vor. Selbst wenn der Kläger geglaubt haben sollte, aufgrund der in der Versorgungszusage vereinbarten „Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte“ den AT-Angestellten mit Einzelzusage eine Sonderzuwendung nach Maßgabe der (jeweiligen) Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes zu schulden, war dies für die betroffenen Versorgungsempfänger nicht erkennbar.
36(1) Mit der in Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Versorgungszusage getroffenen Vereinbarung, wonach andere als die dort zugesagten laufenden Versorgungsleistungen nicht gewährt werden, wurde ein Anspruch auf eine Sonderzuwendung ausgeschlossen, sodass die betroffenen Arbeitnehmer nicht davon ausgehen mussten, der Kläger glaube, ihnen eine solche Leistung zu schulden (vgl. - Rn. 66).
37(2) Der Erblasser konnte die vom Kläger jeweils im November gewährte Sonderzahlung auch deshalb nicht als Erfüllung eines Anspruchs auf Leistung „in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte“ iSv. Abs. 1 Satz 1 der Versorgungszusage verstehen, weil diese bereits nicht der Regelung für Bundesbeamte entsprach, wie sie aufgrund des Sonderzuwendungsgesetzes bis zu seiner Aufhebung durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom (BGBl. I S. 1798) galt.
38Nach § 7 SoZuwG in der maßgeblichen Fassung vom war als Sonderzuwendung ein Grundbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich an den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember orientierte. Danach war die volle laufende Versorgungsleistung als Sonderzuwendung zu gewähren, die sich nach den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes in Anlehnung an die Besoldung für Bundesbeamte bestimmt. Damit sollte das Versorgungsniveau der Ruhestandsbeamten eine 13. volle Versorgungsleistung umfassen.
39Dieser Regelungssystematik folgt auch die streitgegenständliche Versorgungszusage hinsichtlich der Berechnung der laufenden Versorgungsbezüge. Aus dem Zusammenspiel der in Abs. 1 der Versorgungszusage bestimmten Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte und der in Abs. 3 der Versorgungszusage im Einzelnen geregelten Anrechnung von ua. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das betriebliche Ruhegehalt wird deutlich, dass das zugesagte Versorgungsniveau das tatsächlich geleistete Ruhegehalt übersteigt und auch Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst. Damit liegt eine Gesamtversorgungszusage vor. Eine Sonderzuwendung hätte daher nur dann den Regelungen für Bundesbeamte entsprochen, wenn der Kläger tatsächlich das ihrer Berechnung zugrunde liegende Ruhegehalt ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt hätte, da diese lediglich monatlich und nicht dreizehnmal ausgezahlt wird.
40(3) Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus den Schreiben vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom und vom . Sie enthalten Mitteilungen über Gehaltsänderungen und eine Einmalzahlung im Jahr 1984, die sich allein auf die aktive Dienstzeit des Erblassers beziehen und keinen Bezug zu seiner Versorgungszusage und einer damit möglicherweise im Zusammenhang stehenden Sonderzuwendung aufweisen.
41dd) Danach schuldete der Kläger dem Erblasser zusätzlich zu dem im November zu zahlenden Ruhegehalt eine Sonderzahlung in Höhe des für diesen Monat geschuldeten Ruhegehalts. Dieses richtet sich - soweit die Versorgungszusage keine eigenständige Regelung enthält - dynamisch nach dem Beamtenversorgungsrecht des Bundes (ausführlich hierzu - Rn. 26 ff., 34 ff.).
422. Das Landesarbeitsgericht hat bei der Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung rechtsfehlerhaft die tatsächlichen Tabellenwerte der maßgeblichen Besoldungsgruppe A15 und des Familienzuschlags Stufe 1 nach dem Bundesbesoldungsgesetz und damit jeweils ein überhöhtes ruhegeldfähiges Gehalt und einen zu hohen Familienzuschlag Stufe 1 zugrunde gelegt. Es hat verkannt, dass das ruhegeldfähige Gehalt eine - umgelegte - Jahressonderzahlung enthält. Mit Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom (BGBl. I S. 3076), das nach Art. 29 Abs. 1 HBeglG 2004 am in Kraft getreten ist, wurde für die Bundesbeamten mit dem Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) erneut die Gewährung einer Sonderzahlung geregelt. Diese ist aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom (BGBl. I S. 160) seit dem in die Besoldungstabellen eingearbeitet (BT-Drs. 16/7076 S. 95) und mit dem Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom (BGBl. I S. 2842, zu zwischenzeitlich nicht in Kraft getretenen Regelungen BT-Drs. 17/7631 S. 14) für Zeiträume ab dem Jahr 2012 fortgeschrieben worden.
43Der Kläger ist nicht verpflichtet, diese erhöhten Beträge für die Ermittlung der laufenden Versorgungsleistung für den Monat November und damit bei der Höhe der jährlichen Sonderzuwendung zugrunde zu legen. Der auf die eingearbeitete Sonderzuwendung entfallende Anteil des Grundgehalts und des Familienzuschlags Stufe 1 ist nicht Bestandteil des für den Monat November geschuldeten Ruhegehalts. Die auf das Grundgehalt und den Familienzuschlag gewährte Sonderzahlung nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen wird durch die Umlegung auf zwölf Kalendermonate zwar im Rahmen der monatlichen Bezüge gezahlt. Sie ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - jedoch nicht im Grundgehalt und den weiteren Besoldungsbestandteilen aufgegangen und hat auch ihren Charakter als Sonderzahlung hierdurch, wie etwa § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG zeigt, nicht verloren. Denn die dort angeordnete Vervielfältigung mit dem festgelegten Faktor soll bewirken, dass Ruhestandsbeamte eine im Vergleich zu aktiven Beamten niedrigere Sonderzuwendung erhalten (BT-Drs. 16/10850 S. 239 f.). Die Regelung setzt damit gerade voraus, dass die Sonderzuwendung ihrem Wesen nach nicht in dem Grundgehalt und dem Familienzuschlag aufgegangen ist. Einen Anspruch auf Berücksichtigung der umgelegten Sonderzuwendung für Bundesbeamte schließt die Versorgungszusage in Abs. 2 Unterabs. 2 aber aus.
443. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Landesarbeitsgericht wird die Sonderzuwendungen für die Jahre 2009 bis 2014 erneut zu berechnen und die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
45a) Ausgangspunkt für die Berechnung des Ruhegehalts und damit auch der Sonderzuwendung des Erblassers ab dem ist das jeweilige ruhegeldfähige Gehalt, das sich aus dem monatlichen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A15 zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 zusammensetzt. Dieses ruhegeldfähige Gehalt ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus dem Verhältnis des ruhegeldfähigen Ausgangsgehalts einschließlich Familienzuschlag Stufe 1 zu dem durch die Einarbeitung der Sonderzahlung in die monatlichen Tabellenwerte erhöhten ruhegeldfähigen Gehalt ergibt. Dieser Faktor beträgt aufgrund der Einarbeitung der jährlichen Sonderzahlung iHv. 2,5 vH in die Tabellenwerte 0,9756 für den Zeitraum vom bis zum und aufgrund der weiteren Umlegung iHv. 2,44 vH auf das monatliche ruhegeldfähige Gehalt zuzüglich Familienzuschlag 0,9524 ab dem . Dies entspricht der Regelung in § 78 Abs. 1 Satz 1 BBesG - für die Jahre 2009 bis 2011 idF von Art. 2 Nr. 58 DNeuG (vgl. BT-Drs. 16/7076 S. 148) und ab 2012 idF von Art. 1 Nr. 7 Buchst. a des Gesetzes zur Wiedergewährung der Sonderzahlung - für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen, denen keine Jahressonderzahlung nach dem Bundesbesoldungsgesetz zusteht (vgl. BT-Drs. 17/7631 S. 15).
46Das ruhegeldfähige Gehalt ist jedoch nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG zu mindern, da diese Regelung der Kürzung der nicht umgelegten Jahressonderzuwendung für Ruhestandsbeamte dient.
47b) Das so verminderte ruhegeldfähige Gehalt ist mit dem für den Erblasser maßgeblichen Ruhegehaltssatz zu multiplizieren. Dieser beträgt 62,89 vH für das Jahr 2009, 62,54 vH für das Jahr 2010 und 62,18 vH ab dem Jahr 2011.
48aa) Der maßgebliche Ruhegehaltssatz bestimmt sich nach § 85 Abs. 3 und Abs. 4 BeamtVG. Danach richtet sich die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum , also vor Änderung durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2218) geltenden Recht, sofern das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am bestanden hat und der Beamte vor dem die für ihn jeweils maßgebliche gesetzliche Altersgrenze erreicht. Diese Vorschriften kommen mangels einer in der Versorgungszusage getroffenen vorrangigen oder abweichenden Regelung entsprechend zur Anwendung. Der am geborene Erblasser war beim Kläger vom bis zum beschäftigt und bezog von diesem seit dem eine Betriebsrente. Sein 65. Lebensjahr, ab dem nach der Versorgungszusage das reguläre Ruhegehalt bezogen werden kann, hat er mit Ablauf des und damit vor dem vollendet.
49Daher berechnet sich der Ruhegehaltssatz in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden aF). Danach beträgt das Ruhegehalt bis zur Vollendung einer zehnjährigen Dienstzeit 35 vH und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 vH, von da ab um 1 vH der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vH, wobei ein Rest der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt. Der Erblasser war bei dem Kläger insgesamt 25 Jahre und zwei Monate beschäftigt. Am hatte er eine Betriebszugehörigkeitszeit von zehn Jahren aufzuweisen, weshalb sich der Ruhegehaltssatz zu diesem Zeitpunkt auf 35 vH belief. Für die Zeit bis zum vollendeten 25. Dienstjahr am kommen 15 Jahre hinzu, die mit 30 vH in Ansatz zu bringen sind, was zu einem Ruhegehaltssatz von 65 vH führt. Die Zeit vom bis zum bleibt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG aF außer Ansatz (vgl. hierzu auch - Rn. 40).
50bb) Dieser Ruhegehaltssatz wird gemäß § 69e Abs. 3 und Abs. 4 BeamtVG gekürzt. Dabei macht es sachlich keinen Unterschied, ob - wie § 69e Abs. 3 BeamtVG an sich bestimmt - zunächst das ruhegehaltsfähige Entgelt und erst bei der achten Anpassung nach § 69e Abs. 4 BeamtVG der Ruhegehaltssatz oder von vornherein der Ruhegehaltssatz mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor multipliziert wird (vgl. hierzu - zu B II 2 c der Gründe, BVerfGE 114, 258). Nach § 69e Abs. 3 BeamtVG ist ab dem mit dem Faktor 0,96750, ab dem mit dem Faktor 0,96208 und ab dem nach § 69e Abs. 4 BeamtVG mit dem Faktor 0,95667 zu vervielfältigen. Der danach der Berechnung der Versorgungsbezüge und damit auch der Sonderzuwendung zugrunde zu legende Ruhegehaltssatz beträgt also 62,89 vH für das Jahr 2009, 62,54 vH für das Jahr 2010 und 62,18 vH ab dem Jahr 2011.
51Dabei sind folgende vorausgegangene Anpassungen zu berücksichtigen: Insgesamt drei Anpassungen nach dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom (BGBl. I S. 1798), nämlich zum , zum und zum , zwei Anpassungen zum und eine weitere Anpassung zum nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom (BGBl. I S. 1582) sowie eine Anpassung zum , die - wie die oben genannte achte Anpassung zum - aufgrund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 vom (BGBl. I S. 1552) erfolgte.
52Entgegen der Auffassung der Beklagten steht - wie aus § 85 Abs. 11 BeamtVG folgt - § 85 Abs. 3 BeamtVG der Anwendung von § 69e Abs. 4 BeamtVG nicht entgegen.
53c) Auf das so ermittelte Ruhegehalt ist die jeweilige monatliche Rente des Erblassers aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen.
54aa) Anrechenbar ist nur die gesetzliche Rente, die der Erblasser aufgrund von Entgeltpunkten erhält, die er in der Zeit vom bis zum erworben hat. Die Altersrente des Erblassers ermittelt sich aus den Entgeltpunkten multipliziert mit dem für den maßgeblichen Zeitraum festgelegten Rentenwert. Der Rentenartfaktor für die Altersrente beträgt wie der Zugangsfaktor zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte 1,0 (vgl. §§ 64 ff. SGB VI). Die Rente aus Entgeltpunkten, die vor dem erworben wurden, findet demgegenüber keine Berücksichtigung. Nach der ausdrücklichen Regelung in Abs. 4 der Versorgungszusage gilt die Anrechnungsklausel seit dem . Diese Bestimmung kann bereits nach ihrem Wortlaut nur so verstanden werden, dass Versorgungsbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich insoweit angerechnet werden dürfen, als sie nicht auf Entgeltpunkten beruhen, die vor dem erworben wurden (vgl. - Rn. 42 f.).
55bb) Die anzurechnende Rente des Erblassers aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 2 der Versorgungszusage zu mindern. Nach dieser Bestimmung wird VdTÜV-Angehörigen, deren betriebliches Ruhegehalt wegen fehlender Versorgungsdienstjahre nicht den Höchstsatz von 75 vH - ab dem aufgrund der Absenkung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 69e Abs. 4 BeamtVG den neuen Höchstsatz von 71,75 vH - der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erreicht, ein Ausgleich in der Form gewährt, dass ein Betrag bis maximal 5 vH von der Anrechnung ausgenommen bleibt. Das setzt nach Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 2 der Versorgungszusage voraus, dass eine Anrechnung gemäß „1) bis 2)“, und damit eine Anrechnung von Renten stattgefunden hat, die auf Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber beruhen oder die aus der Hälfte der Ausfall-, Ersatz- und Zurechnungszeiten entstanden sind.
56d) Das nach diesen Grundsätzen ermittelte Ruhegehalt darf nach der ausdrücklichen Vereinbarung in Abs. 5 der Versorgungszusage (vgl. hierzu - Rn. 46) zusammen mit sonstigen Ruhegeldbezügen die maßgebliche Gesamtversorgungsobergrenze iHv. 75 vH nicht überschreiten.
57e) Das Landesarbeitsgericht wird bei seiner Entscheidung auch zu beachten haben, dass der Anspruch auf Verzugszinsen aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 iVm. § 614 Satz 2 BGB folgt. Die jeweiligen Sonderzuwendungen sind danach jeweils ab dem zweiten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
58III. Schließlich wird das Landesarbeitsgericht über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0
Fundstelle(n):
RAAAH-12849