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Private Ferienhäuser und Ferienwohnungen
- Neue BFH-Rechtsprechung -
Seit dem wird der Nutzungswert von Ferienhäusern und -wohnungen, die dem Stpfl. gehören und die von ihm selbst genutzt werden, grds. nicht mehr besteuert. Bei einer zeitweiligen Vermietung nach dem 31. 12. 86 können sich aber ”Schnittstellen” ergeben, die bis Ende 1998 eine Anwendung der Übergangsregelungen des § 52 Abs. 21 EStG ermöglichen oder eine Aufteilung der Aufwendungen erfordern. Die (BStBl 1992 II S. 23), v. IX R 7/85 (BStBl 1992 II S. 25) und v. IX R 49/90 (BStBl 1992 II S. 27) veranlassen uns, auf diese Fragen einzugehen.
I. Entscheidungsgründe des BFH
1. Nach Ansicht des BFH genügt es für die ”Selbstnutzung”, daß die Wohnung dem Stpfl. zur Verfügung steht. Das gilt auch, wenn die Ferienwohnung wegen der Entfernung zur Hauptwohnung nur schwer erreichbar ist. Die Selbstnutzung beginnt, sobald die Wohnung wenigstens notdürftig mit Möbeln eingerichtet ist. Die Grundsätze der Liebhaberei können zwar bei Ferien- und Zweitwohnungen anwendbar sein, wenn der Nutzungswert durch Gegenüberstellung der Einnahmen und WK zu ermitteln ist (z. B. bei im Ausland belegenen Wohnungen). Soweit aber § 21a EStG eingreift, scheidet diese Beurteilung aus. Ebenso bleibt im Falle des § 21a EStG das...