Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zum
Bankbetriebswirt – Zwischenzeitliche Vollzeiterwerbstätigkeit nach
Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann – Berufstätigkeit als
Voraussetzung für das Studium
Leitsatz
Bei der von vornherein angestrebten Weiterbildung eines Bankkaufmanns zum Bankfachwirt und Bankbetriebswirt im Rahmen eines
zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnenen berufsbegleitenden Studiums handelt es sich noch um einen Teil einer einheitlichen
mehraktigen Erstausbildung, während der der Kindergeldanspruch nicht durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss
ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird.
Die Vollzeitbeschäftigung des Kindes zwischen dem Abschluss der kaufmännischen Ausbildung und der Aufnahme des Studiums stellt
keine schädliche Zäsur einer einheitlichen Erstausbildung dar, wenn die Aufnahme des Studiums keine Berufstätigkeit voraussetzt,
sondern diese lediglich der Überbrückung bis zum frühestmöglichen Studienbeginn dient und sodann studienbegleitend ausgeübt
wird (Abgrenzung zum , BStBl II 2016, 615).
Für die Feststellung der von vornherein bestehenden Absicht der Weiterbildung zur Bankbetriebswirt kommt es nicht entscheidend
darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Familienkasse eine entsprechende schriftliche Erklärung übermittelt worden ist
(entgegen DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 Satz 8).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 25/2019 S. 1796 XAAAH-12766
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 08.03.2019 - 15 K 1820/18 Kg
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