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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 15 K 1820/18 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3

Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Bankbetriebswirt – Zwischenzeitliche Vollzeiterwerbstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann – Berufstätigkeit als Voraussetzung für das Studium

Leitsatz

  1. Bei der von vornherein angestrebten Weiterbildung eines Bankkaufmanns zum Bankfachwirt und Bankbetriebswirt im Rahmen eines zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnenen berufsbegleitenden Studiums handelt es sich noch um einen Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, während der der Kindergeldanspruch nicht durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird.

  2. Die Vollzeitbeschäftigung des Kindes zwischen dem Abschluss der kaufmännischen Ausbildung und der Aufnahme des Studiums stellt keine schädliche Zäsur einer einheitlichen Erstausbildung dar, wenn die Aufnahme des Studiums keine Berufstätigkeit voraussetzt, sondern diese lediglich der Überbrückung bis zum frühestmöglichen Studienbeginn dient und sodann studienbegleitend ausgeübt wird (Abgrenzung zum , BStBl II 2016, 615).

  3. Für die Feststellung der von vornherein bestehenden Absicht der Weiterbildung zur Bankbetriebswirt kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Familienkasse eine entsprechende schriftliche Erklärung übermittelt worden ist (entgegen DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 Satz 8).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2019 S. 1796
XAAAH-12766

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 08.03.2019 - 15 K 1820/18 Kg

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