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Vorlageverlangen zu elektronisch erstellten Kasseneinzeldaten eines Apothekers
Apotheker unterliegen wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater der Verschwiegenheitsverpflichtung. Diese gilt gem. §§ 102, 104 AO auch für das Besteuerungsverfahren. Das , NWB UAAAG-99104) musste über die Frage entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Apotheker verpflichtet ist, einem Betriebsprüfer Einblick in seine Kasseneinzeldaten zu gewähren.
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Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten von Apothekern
[i]Buchführungspflicht gilt auch steuerrechtlichApotheker sind als Kaufleute verpflichtet, nach §§ 238 ff. HGB Bücher zu führen. Die Buchführung muss dabei den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Diese verlangen, dass jeder Geschäftsvorfall einzeln aufzuzeichnen ist.
[i]Grundsatz: EinzelaufzeichnungspflichtDieser Grundsatz gilt auch für Bareinnahmen des Einzelhandels. Jedoch hatte der BFH in einem Urteil v. - IV 472/60, BStBl 1966 III S. 371, diese Einzelaufzeichnungspflicht für solche Einzelhandelsgeschäfte, in denen Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden, aus Gründen der Zumutbarkeit dahingehend eingeschränkt, dass Bareinnahmen in der Regel nicht einzeln aufzuzeichnen sind.
[i]Einzelaufzeichnung technisch möglich und zumutbarAnders...