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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 233/18 EFG 2018 S. 1944 Nr. 23

Gesetze: EStG § 9 Abs. 2 S. 1, EStG § 9 Abs. 2 S. 2, EStG § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 2, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1, EStG § 9 Ab S. 2

Fahrten von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte mit dem Taxi: Taxi als „öffentliches Verkehrsmittel” im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG

Leitsatz

Ein Taxi ist ein „öffentliches Verkehrsmittel” im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG; der Steuerpflichtige kann daher die per Taxi durchgeführten Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in Höhe der tatsächlich angefallenen, die Entfernungspauschale übersteigenden Kosten als Werbungskosten abziehen (vgl. ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1944 Nr. 23
KÖSDI 2019 S. 21066 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 9/2019 S. 538
KAAAH-12591

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Thüringer FG, Urteil v. 25.09.2018 - 3 K 233/18

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