Gewerbesteuer: Zugehörigkeit
eines Ferienhausgrundstücks zum Umlaufvermögen eines gewerblichen
Grundstückshändlers
Leitsatz
1. Ein Grundstück,
dessen Nutzung in nicht unwesentlichem Umfang auf Dauer zu eigenen
Wohnzwecken eines gewerblichen Grundstückshändlers angelegt ist,
gehört zu dessen Privatvermögen. Nutzt er das Grundstück tatsächlich
nicht auf Dauer, sondern nur über einen Zeitraum von weniger als
fünf Jahren zu eigenen Wohnzwecken, gehört es dennoch nicht zum
Umlaufvermögen seines Betriebs, wenn er den Verkauf mit "offensichtlichen
Sachzwängen" zu rechtfertigen vermag, etwa einem Arbeitsplatzwechsel
oder einer nicht vorhergesehenen finanziellen Notlage.
2. Diese Grundsätze gelten
jedoch nur für das Familienheim des Grundstückshändlers und nicht
für ein Grundstück, das er lediglich als Ferienhaus für sich und
seine Familie nutzen will.
3. Jedenfalls liegt ein offensichtlicher
Sachzwang im genannten Sinn nicht vor, wenn der Grundstückshändler
sich zweieinhalb Jahre nach Erwerb eines eigengenutzten Ferienhausgrundstücks
entschließt, dieses gegen ein anderes Ferienhausgrundstück auszutauschen,
selbst wenn das andere Grundstück deutlich attraktiver ist und ihm
zu einem günstigen Preis angeboten wird.
Fundstelle(n): GAAAH-12173
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 06.02.2019 - 3 K 284/17
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