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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 3 K 284/17

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 7 Satz 1; GewStG § 35b Abs. 2 Satz 2; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3

Gewerbesteuer: Zugehörigkeit eines Ferienhausgrundstücks zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

Leitsatz

1. Ein Grundstück, dessen Nutzung in nicht unwesentlichem Umfang auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken eines gewerblichen Grundstückshändlers angelegt ist, gehört zu dessen Privatvermögen. Nutzt er das Grundstück tatsächlich nicht auf Dauer, sondern nur über einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren zu eigenen Wohnzwecken, gehört es dennoch nicht zum Umlaufvermögen seines Betriebs, wenn er den Verkauf mit "offensichtlichen Sachzwängen" zu rechtfertigen vermag, etwa einem Arbeitsplatzwechsel oder einer nicht vorhergesehenen finanziellen Notlage.

2. Diese Grundsätze gelten jedoch nur für das Familienheim des Grundstückshändlers und nicht für ein Grundstück, das er lediglich als Ferienhaus für sich und seine Familie nutzen will.

3. Jedenfalls liegt ein offensichtlicher Sachzwang im genannten Sinn nicht vor, wenn der Grundstückshändler sich zweieinhalb Jahre nach Erwerb eines eigengenutzten Ferienhausgrundstücks entschließt, dieses gegen ein anderes Ferienhausgrundstück auszutauschen, selbst wenn das andere Grundstück deutlich attraktiver ist und ihm zu einem günstigen Preis angeboten wird.

Fundstelle(n):
GAAAH-12173

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 06.02.2019 - 3 K 284/17

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