EU-grenzüberschreitende Betriebsprüfung, gleichzeitige Betriebsprüfung, gemeinsame Betriebsprüfung, Informationsweitergabe,
Steuergeheimnis, Unterlassungsanspruch, voraussichtliche Erheblichkeit für die Besteuerung
Leitsatz
1) Die Durchführung sowohl einer gleichzeitigen als auch einer gemeinsamen EU-grenzüberschreitenden Konzern-Betriebsprüfung
i.S.d. §§ 10, 11, 12 EUAHiG und ein damit verbundener Informationsaustausch ist zulässig, wenn die zu prüfenden Umstände für
die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind.
2) Ist Gegenstand der beabsichtigten grenzüberschreitenden Betriebsprüfung die Prüfung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben,
der Abgleich von Verrechnungskonten, die Prüfung von grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen und deren Verbuchung im In-
und Ausland und die Prüfung von Verträgen mit ausländischen Anteilseignern bzw. Geschäftsführern, ist die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen erforderlich und sind die Informationen, deren Austausch die gleichzeitige bzw. gemeinsame
Prüfung dienen soll, für die Besteuerung voraussichtlich erheblich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2019 S. 280 Nr. 9 BB 2019 S. 854 Nr. 15 StB 2019 S. 127 Nr. 5 MAAAH-12171
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