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FG Köln Urteil v. - 11 K 2086/16 EFG 2019 S. 569 Nr. 8

Gesetze: AO § 129 Satz 1

Abgabenordnung

Offenbare Unrichtigkeit

Leitsatz

Ein Rechtsanwendungsfehler auf der Ebene des Steuerpflichtigen wird durch die Übernahme im Rahmen der Veranlagungsarbeiten nicht zu einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO. Hat damit das Finanzamt einen Rechtsanwendungsfehler des Steuerpflichtigen bzw. des steuerlichen Beraters übernommen (hier die unterbliebene Hinzurechnung der Gewerbesteuer als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe), kommt eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 215 Nr. 7
BB 2019 S. 854 Nr. 15
EFG 2019 S. 569 Nr. 8
StB 2019 S. 126 Nr. 5
SAAAH-12156

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FG Köln, Urteil v. 27.09.2018 - 11 K 2086/16

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