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NWB Nr. 22 vom Seite 1701 Fach 3 Seite 7827

Atypische stille Gesellschaft

von Prof. Dr. Günter Söffing, Richter am BFH, München

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I. Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. An ihr sind beteiligt eine GmbH ohne Kapitaleinlage als persönlich haftende Gesellschafterin, Frau K mit einer Einlage von 250 000 DM als Kommanditistin und als stille Gesellschafter H K (Ehemann von Frau K) mit einer Einlage von 500 000 DM sowie zwei Angestellte der Klägerin mit Einlagen von je 20 000 DM. H K ist Anteilseigner und Geschäftsführer der GmbH.

Die Geschäftsführung der Klägerin obliegt der GmbH. Diese bedarf für die Vornahme bestimmter Geschäfte der Zustimmung der Kommanditistin und zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und die Summe von 50 000 DM übersteigen, der Zustimmung der stillen Gesellschafter. Gesellschafterbeschlüsse werden bei der Klägerin mit einfacher Mehrheit gefaßt. Die still Beteiligten nehmen an Gesellschaftsbeschlüssen nicht teil. H K erhält als stiller Gesellschafter 60 v. H., die übrigen stillen Gesellschafter 5 v. H. des Reingewinns der Klägerin. Die GmbH erhält die durch die Geschäftsführung verursachten Auslagen ersetzt zuzüglich 2 v. H. des verbleibenden Gewinns. Der restliche...

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