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Kindergeld: Rückwirkende Auszahlung jenseits von sechs Monaten?
Der Gesetzgeber hat mit [i]Hörster, NWB 25/2017 S. 1875, 1881Wirkung zum eine Neuregelung in § 66 Abs. 3 EStG (n. F.) eingeführt, der zufolge Kindergeld rückwirkend nur noch für die letzten sechs Monate vor dem Monat des Eingangs des Kindergeldantrags „gezahlt“ wird. Die Familienkassen ordnen die Vorschrift (bisher) nicht dem Festsetzungs-, sondern allein dem Erhebungsverfahren („Auszahlungsbeschränkung“) zu, was nunmehr durch die Rechtsprechung folgenreich in Zweifel gezogen worden ist.
Beispiel:
[i]Verwaltung setzt Kindergeld unbeschadet des § 66 Abs. 3 EStG n.F. festA stellt im Januar 2019 für sein minderjähriges Kind einen Kindergeldantrag für die vergangenen zwei Jahre und fügt die erforderlichen Unterlagen bei. Die Familienkasse setzt den offenkundig bestehenden Kindergeldanspruch antragsgemäß fest, zahlt aber unter Hinweis auf die in den Erläuterungen des Bescheids dargelegte Auszahlungsbeschränkung des § 66 Abs. 3 EStG n. F. erst ab Juli 2018 Kindergeld aus.
Hinweise zur Rechtslage:
Die [i]BZSt ordnet § 66 Abs. 3 EStG n. F. als „Auszahlungsbeschränkung“ dem Erhebungsverfahren zu und zahlt festgesetztes Kindergeld nicht aus Dienstanweisung zum Kindergeld des BZSt (DA, Stand 2018) geht davon aus, dass § 66 Abs. 3 EStG n. F. dem Erhebungs- und nicht dem Festsetzungsverfahren zuzuordnen ist. Sie lässt damit (im Rahmen der Verjährung) auch weitergehende rückwirkende Festsetzungen zu, verlangt aber auf...