Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 17 vom

Die Stiftung des bürgerlichen Rechts aus verwaltungsgerichtlicher Sicht

Dr. Daniel Grewe und Dr. Florian Lauscher

Die Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Gelsenkirchen hatten im vergangenen Jahr die Gelegenheit darzulegen, ab wann die behördliche Abberufung eines Kuratoriumsvorsitzenden wegen Kompetenzüberschreitungen gerechtfertigt ist () und inwieweit der durch Auslegung eindeutig bestimmbare Stifterwille, eine Ewigkeitsstiftung errichten zu wollen, einer nachträglichen Umdeutung der Stiftung in eine Verbrauchsstiftung zugänglich ist (VG Gelsenkirchen, Urteil v.  - 12 K 499/18).

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Abberufung eines Kuratoriumsvorsitzenden durch die Aufsicht

[i]Stiftungsbehörde ist zuständigDie zuständige Stiftungsbehörde kann ein Mitglied eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung, nach dem jeweiligen Stiftungsgesetz eines Landes (hier: § 12 Abs. 1 StiftG BW) abberufen.

[i]Ziel ist die Wiederherstellung der vollständigen Handlungsfähigkeit Nach Ansicht des VG Karlsruhe liegt eine grobe Pflichtverletzung des Vorsitzenden darin, dass er die seinem Amt innewohnende Machtstellung dafür nutzt, sich Kompetenzen anzumaßen und eine erforderliche Wahl von Nachfolgern ausgeschiedener Mitglieder...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen