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Die Stiftung des bürgerlichen Rechts aus verwaltungsgerichtlicher Sicht
Die Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Gelsenkirchen hatten im vergangenen Jahr die Gelegenheit darzulegen, ab wann die behördliche Abberufung eines Kuratoriumsvorsitzenden wegen Kompetenzüberschreitungen gerechtfertigt ist () und inwieweit der durch Auslegung eindeutig bestimmbare Stifterwille, eine Ewigkeitsstiftung errichten zu wollen, einer nachträglichen Umdeutung der Stiftung in eine Verbrauchsstiftung zugänglich ist (VG Gelsenkirchen, Urteil v. - 12 K 499/18).
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Abberufung eines Kuratoriumsvorsitzenden durch die Aufsicht
[i]Stiftungsbehörde ist zuständigDie zuständige Stiftungsbehörde kann ein Mitglied eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung, nach dem jeweiligen Stiftungsgesetz eines Landes (hier: § 12 Abs. 1 StiftG BW) abberufen.
[i]Ziel ist die Wiederherstellung der vollständigen Handlungsfähigkeit Nach Ansicht des VG Karlsruhe liegt eine grobe Pflichtverletzung des Vorsitzenden darin, dass er die seinem Amt innewohnende Machtstellung dafür nutzt, sich Kompetenzen anzumaßen und eine erforderliche Wahl von Nachfolgern ausgeschiedener Mitglieder...