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Schuldzinsen als Werbungskosten bei Veränderung des Darlehenszwecks
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I. Sachverhalt
Am veräußerte die Klägerin ein ihr gehöriges Hausgrundstück, aus dem sie bisher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hatte. Den Kaufpreis in Höhe von 474 000 DM verwendete sie nicht zur Ablösung der noch nicht vollständig getilgten Darlehen, die sie zur Anschaffung des Hausgrundstückes aufgenommen hatte, sondern legte den Kaufpreis auf verschiedenen Festgeldkonten an. Für die sich noch auf rd. 280 000 DM belaufenden Darlehen entrichtete die Klägerin Zinsen in Höhe von 18 222 DM. Die Darlehen wurden nach dem Verkauf anderweitig abgesichert.
Die aus dem angelegten Kaufpreis erzielten Einnahmen aus Kaptitalvermögen schätzte das FA im Streitjahr mit 20 000 DM. Das FA ließ die für die nach der Grundstückveräußerung verbliebenen Darlehen aufgewendeten Schuldzinsen weder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Abzug als Werbungskosten zu.
Nach erfolgreicher Klage hat der BFH der Revision des FA stattgegeben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
II. Entscheidungsgründe
1. Die Schuldzinsen seien keine nachträglichen Werbungskosten bei de...BStBl II S. 373BStBl 1984 II S. 29