Haushaltszugehörigkeit eines wegen Studiums auswärts
untergebrachten Kindes
Leitsatz
Für das für eine Haushaltsaufnahme nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG erforderliche örtlich gebundene Zusammenleben ist es nicht
erforderlich, dass das Kind ständig im Haushalt des Berechtigten anwesend ist.
Bei einem volljährigen Studenten, auch wenn er zum Zweck der Studiums auswärts untergebracht ist, kann nicht ohne weiteres
eine bestehende Haushaltsaufnahme als beendet angesehen werden. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die auf
eine dauerhafte Trennung vom elterlichen Haushalt schließen lassen.
Wird dem volljährigen Kind, das jedes 2. Wochenende und in den Semesterferien in den Haushalt des Elternteils zurückkehrt,
Unterhalt gewährt (sowohl Barunterhalt als auch Naturalunterhalt durch die Zurverfügungstellung der Wohnung) sind die Voraussetzungen
einer fortbestehenden Haushaltsaufnahme des Kindes erfüllt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAH-11641
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 27.09.2017 - 5 K 1835/14
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