Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben
I. Allgemeines
1. Überblick
Betrieblich veranlaßte Bewirtungskosten sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Ihr Abzug bei der steuerlichen Gewinnermittlung wird aber durch § 4 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 7 EStG eingeschränkt. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG dürfen ”Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlaß” den Gewinn nicht mindern, soweit sie 80 vom Hundert der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind”. § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG regelt nähere Einzelheiten des erforderlichen Nachweises. § 4 Abs. 7 EStG macht den Betriebsausgabenabzug ferner von der Erfüllung bestimmter Aufzeichnungspflichten abhängig. Der nachfolgenden Darstellung liegt die Rechtslage nach dem Steuerreformgesetz 1990 v. (BStBl I S. 224) und nach dem Wohnungsbauförderungsgesetz (WoBauFG) v. (BStBl I S. 505) zugrunde.
2. Sinn und Zweck der Regelung
Die Einkommensbesteuerung wird durch das Nettoprinzip beherrscht. Das Nettoprinzip ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 1, §§ 4-7 EStG und § 8 KStG und besagt, daß Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des EStG und des KStG nicht die Erträge, sondern der Gewinn als Saldo zwischen den Aufwendungen...BStBl 1984 II S. 160, 164