Heilung der unterlassenen Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren
Klage des nicht Hinzugezogenen gegen die Einspruchsentscheidung
Erfüllung einer im Interesse der Gesellschaft eingegangenen Verpflichtung als Einlage des Gesellschafters
negatives Kapitalkonto
Leitsatz
1. Der Mangel der Hinzuziehung im Einspruchsverfahren ist nicht nur dann als geheilt anzusehen, wenn der Betreffende im Klageverfahren
nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beigeladen wird, sondern auch dann, wenn der zum Einspruchsverfahren nicht Hinzugezogene gegen
die Einspruchsentscheidung selbst form- und fristgerecht Klage erhebt und er selbst nach § 48 FGO persönlich klagebefugt ist.
2. Der Gesellschafter kann während des Bestehens der Gesellschaft weder die drohende Inanspruchnahme aus einer schuldrechtlichen
Verpflichtung, die er im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur Gesellschaft in deren Interesse eingegangen ist, noch die Erfüllung
einer solchen Verpflichtung steuermindernd geltend machen. Die Erfüllungsleistung ist vielmehr – unabhängig davon, ob dadurch
ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft entsteht – steuerrechtlich als Einlage zu behandeln.
3. Ob ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten im Sinne von § 15a Abs. 1 EStG entsteht oder sich erhöht, ergibt sich
aus einem Vergleich des Kapitalkontos zum Bilanzstichtag des Vorjahres und zum Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres, in dem
dem Kommanditisten der Verlustanteil zuzurechnen ist.
4. Werden gemäß dem Gesellschaftsvertrag mehrere Gesellschafterkonten geführt, so richtet sich die Bewertung als Kapitalkonto
nicht nach der Kontenbezeichnung, sondern im Grundsatz danach, ob Zu- und Abgänge gesellschaftsrechtlicher Natur sind. Danach
ist vor allem dann von einem Kapitalkonto auszugehen, wenn auf diesem Verlustanteile des Gesellschafters verbucht werden.
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