BGH Beschluss v. - IX ZB 7/17

Verbraucherinsolvenzverfahren: Mietkautionsrückzahlungsanspruch als unpfändbare sonstige Einkünfte; sittenwidrige Härte des Insolvenzbeschlags

Leitsatz

1. Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters gehört nicht zu den sonstigen, von ihm selbst erwirtschafteten Einkünften.

2. Allein der Umstand, dass der Mieter ein Mietkautionsguthaben zur Rückzahlung eines Darlehens benötigt, das ihm zur Finanzierung der Mietsicherheit für ein neues Mietverhältnis gewährt worden ist, begründet keine sittenwidrige Härte des Insolvenzbeschlags.

Gesetze: § 36 InsO, § 203 Abs 1 Nr 3 InsO, § 765a ZPO, § 850i Abs 1 S 1 Alt 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 326 T 40/14vorgehend Az: 68b IK 437/12vorgehend Az: 68b IK 437/12

Gründe

I.

1Die Schuldnerin bezieht spätestens seit dem Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am wurde über ihr Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und die weitere Beteiligte zur Treuhänderin bestellt. Der Schlusstermin fand am im schriftlichen Verfahren statt.

2Im Dezember 2013 wurde die Schuldnerin aus ihrer Mietwohnung zwangsgeräumt und in einem Hotel untergebracht, weil für das Wohngebäude akute Einsturzgefahr bestand. Das Mietverhältnis wurde beendet. Mitte Januar 2014 wurde ein Kautionsguthaben in Höhe von 983,55 € auf ein von der weiteren Beteiligten gesperrtes Konto der Schuldnerin ausgekehrt. In der Zwischenzeit hatte die Schuldnerin eine neue Wohnung angemietet und hierfür mit Hilfe eines Darlehens ihrer Tochter eine Mietkaution in Höhe von 500 € geleistet. Ende Januar 2014 ließ sich die weitere Beteiligte den auf dem Konto der Schuldnerin noch vorhandenen Betrag von 914 € auf ihr für das Verfahren eingerichtetes Anderkonto überweisen.

3Durch Beschluss vom hat das Insolvenzgericht auf Antrag der weiteren Beteiligten die Nachtragsverteilung des Mietkautionsguthabens angeordnet. Mit Schreiben vom hat die Schuldnerin die Freigabe dieses Guthabens beantragt. Sie hat den Antrag damit begründet, von der Kautionsrückzahlung das Darlehen ihrer Tochter zurückzahlen zu wollen. Zudem verfüge sie über fast keine Möbel. Ihre alten Möbel habe sie bei der Zwangsräumung in der alten Wohnung zurücklassen müssen. Für die Anschaffung neuer Möbel fehlten ihr die finanziellen Möglichkeiten. Das Insolvenzgericht hat den Antrag durch Beschluss vom zurückgewiesen.

4Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht die Beschlüsse vom 13. Februar und aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die weitere Beteiligte die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Beschlüsse.

II.

5Die gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Insolvenzgericht.

61. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Der Insolvenzantrag ist vor dem , nämlich im Oktober 2012, beim Insolvenzgericht eingegangen.

72. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:

8Dem Einzug der Mietkaution zur Masse stehe zumindest in Höhe von 500 € § 17 SGB XII entgegen, weil die Mietkaution der Grundsicherung der Schuldnerin, eine angemessene Wohnung zu finden, diene. Auch die Mietkaution gehöre zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 29 SGB II, welche grundsätzlich unpfändbar seien. Die Unpfändbarkeit müsse sich daher bei einem Sozialleistungsempfänger auch auf die Mietkaution erstrecken, sofern diese für die Unterbringung erforderlich sei. Wegen des 500 € übersteigenden Betrages sei zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin ihren Antrag auf Auskehrung der Mietkaution auch darauf gestützt habe, ihre unfreiwillig verlorenen Möbel ersetzen zu müssen. Insoweit sei ihr Begehren als ein Antrag nach § 850i ZPO auszulegen, den das Insolvenzgericht bisher nicht ausreichend gewürdigt habe.

9Das Insolvenzgericht habe auch den Antrag der Schuldnerin nach § 765a ZPO nicht zurückweisen dürfen. Die Zwangsvollstreckung in eine unpfändbare Forderung sei mit den „guten Sitten“ zweifellos unvereinbar. Für den betroffenen Schuldner sei dies eine Beeinträchtigung seiner eigenen Interessen und eine unzumutbare Härte. Zu Unrecht habe das Insolvenzgericht ferner ausgeführt, die Schuldnerin selbst habe es verschuldet, dass die Einziehung der Mietkaution für sie eine besondere Härte bedeute. Die Schuldnerin sei unverschuldet wegen Einsturzgefahr des von ihr bewohnten Mietshauses wohnungslos geworden. Dass sie keine Unterstützung durch den Sozialleistungsträger erhalten habe, weil es ihr gelungen sei, eine Zwischenfinanzierung der Mietkaution für ihre neue Wohnung über ihre Tochter zu organisieren, könne nicht zu ihren Lasten gewertet werden.

103. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Begründung des Beschwerdegerichts trägt weder die Ablehnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich des Mietkautionsguthabens, noch ergeben sich aus ihr besondere Umstände im Sinne von § 765a ZPO.

11a) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts stehen der Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich des Mietkautionsguthabens nicht entgegen. Das Insolvenzgericht ordnet nach der hier allein in Betracht kommenden Norm des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden.

12aa) In die Insolvenzmasse fällt gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Dem Insolvenzbeschlag unterliegt regelmäßig auch der Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution, der aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache bereits mit der Entrichtung der Kaution an den Vermieter entsteht (vgl. , ZInsO 2014, 2320 Rn. 7 mwN; vom - IX ZB 45/15, ZInsO 2017, 875 Rn. 7).

13bb) Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass ein Mietkautionsguthaben nur dann gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehört, wenn der Kautionsrückzahlungsanspruch nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt (vgl. , ZInsO 2013, 2274 Rn. 7). Die rechtlichen Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Unpfändbarkeit des Mietkautionsguthabens sind allerdings unzutreffend.

14(1) § 17 Abs. 1 SGB XII ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts schon deshalb nicht auf den Streitfall anwendbar, weil die Schuldnerin Leistungen nach dem SGB II bezieht. Der Kautionsrückzahlungsanspruch der Schuldnerin wird aber auch weder von § 54 Abs. 4 SGB I, der bis zum für die Pfändbarkeit von Ansprüchen nach dem SGB II galt (vgl. , ZInsO 2012, 2247 Rn. 9 ff), noch von dem seither geltenden § 42 Abs. 4 Satz 1 SGB II erfasst. Beide Regelungen betreffen, wie im Übrigen auch § 17 Abs. 1 SGB XII, ausschließlich den Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Grundsicherungsträger oder Wahrnehmungszuständigen auf die jeweilige Sozialleistung (vgl. Hauck/Noftz/Hengelhaupt, SGB, 12/16, § 42 SGB II Rn. 189; Gagel/Kallert, SGB II / SGB III, 2018, § 42 SGB II Rn. 89). Bei dem Kautionsrückzahlungsanspruch handelt es sich indes um einen schuldrechtlichen Anspruch der Schuldnerin gegen ihren ehemaligen Vermieter.

15(2) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, bei einem Mietkautionsguthaben könne es sich um unpfändbare sonstige Einkünfte gemäß § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO handeln. Dabei kann dahinstehen, ob die Eingaben der Schuldnerin den Antrag enthalten, ihr von der Kautionsrückzahlung so viel zu belassen, als ihr bei einem entsprechenden Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn verbleiben würde. Denn das Mietkautionsguthaben unterfällt nicht dieser Pfändungsschutzvorschrift.

16§ 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO setzt voraus, dass es sich bei den sonstigen Einkünften um selbst erwirtschaftete Einkünfte handelt (, ZInsO 2014, 1609 Rn 6 ff; vom - IX ZB 69/15, ZInsO 2016, 961 Rn. 23). Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die Mittel, die der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt braucht, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden sollen. Ein weitergehender Schutz des Schuldners ist aber vom Gesetz nicht beabsichtigt, weil das Gesetz auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung berechtigter Forderungen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund stellen Geldforderungen, die der Schuldner nicht auf Grund eigener wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, keine sonstigen Einkünfte im Sinne von § 850i ZPO dar ( aaO; vom - IX ZB 19/18, ZInsO 2018, 2517 Rn. 11).

17Nach diesen Grundsätzen ist § 850i Abs. 1 ZPO auf die Kautionsrückzahlung nicht anwendbar. Es handelt sich um keine von der Schuldnerin erwirtschaftete Leistung des Vermieters, sondern um die Rückgewähr einer zuvor erbrachten Mietsicherheit.

18b) Unterfällt das Mietkautionsguthaben mangels Unpfändbarkeit dem Insolvenzbeschlag, ist der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Freigabe des Mietkautionsguthabens aus der Insolvenzmasse entsprechend § 765a ZPO liegen nicht vor. Zwar kann die Vorschrift im Insolvenzverfahren über § 4 InsO entsprechend anwendbar sein. Sie ist als Ausnahmevorschrift jedoch eng auszulegen (, ZInsO 2013, 1845 Rn. 18 f; vom - IX ZB 100/16, ZInsO 2017, 2429 Rn. 11). Anzuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führte. Dabei sind die Ziele des § 1 InsO und die Besonderheit der Gesamtvollstreckung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen ( aaO Rn. 19). In der Regel ermöglicht es die Vorschrift nicht, der Masse ausdrücklich kraft Gesetzes (§§ 35, 36 InsO) zugewiesene Vermögenswerte zu entziehen (, ZInsO 2011, 93 Rn. 7; vom , aaO Rn. 11). Ein Eingreifen auf der Grundlage von § 765a ZPO kommt nur dann in Betracht, sofern zusätzlich Rechte des Schuldners in insolvenzuntypischer Weise schwerwiegend beeinträchtigt werden ( aaO Rn. 19).

19aa) Das Anliegen der Schuldnerin, das Mietkautionsguthaben zur Rückzahlung eines Darlehens zu verwenden, das ihr von ihrer Tochter zur Finanzierung der Mietsicherheit für das neue Mietverhältnis gewährt worden war, begründet keine sittenwidrige Härte des Insolvenzbeschlags. Die Schuldnerin befindet sich insoweit vielmehr in der gleichen Lage wie alle Insolvenzschuldner, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Verpflichtungsgeschäft abschließen. Das Verpflichtungsgeschäft ist zwar wirksam. Die Gläubiger der vom Schuldner neu eingegangenen Verbindlichkeiten können sich aber grundsätzlich nur an dessen insolvenzfreies Vermögen, nicht dagegen an die Insolvenzmasse oder den Verwalter halten (vgl. Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 80 Rn. 14).

20bb) Aus den Hintergründen der Darlehensgewährung ergeben sich ebenfalls keine besonderen Umstände im Sinne von § 765a ZPO. Dabei kann mit dem Beschwerdegericht unterstellt werden, dass für den Fall des Zuwartens auf eine Entscheidung des Grundsicherungsträgers über die Gewährung der Aufwendungen für die Mietkaution der Verlust der konkreten Mietmöglichkeit gedroht hätte. Die durch die plötzliche Wohnungslosigkeit hervorgerufene Notlage der Schuldnerin war durch die Hotelunterbringung beseitigt worden. Der danach fortbestehende Bedarf einer neuen Mietwohnung genügt nicht, um der Erfüllung der Darlehensforderung der Tochter eine Bedeutung beizumessen, welche eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen Zuweisung von Vermögenswerten des Schuldners zur Insolvenzmasse rechtfertigt. Dies gilt jedenfalls mit Blick darauf, dass die Hotelunterbringungskosten nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts vom Grundsicherungsträger getragen wurden und die Schuldnerin angesichts des laufenden Insolvenzverfahrens nicht darauf vertrauen konnte, frei über das Mietkautionsguthaben verfügen zu können.

III.

21Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Anspruch der Schuldnerin auf die Mietkaution aus anderen Gründen unpfändbar ist und das Mietkautionsguthaben deshalb nicht zur Insolvenzmasse gehört, weil sich die Schuldnerin die Kautionsrückzahlung auf die von ihr bezogenen Leistungen nach dem SGB II anrechnen lassen muss.

22Einkommen eines Schuldners, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist unpfändbar und fällt gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse, soweit es die Leistungen mindert, die der Schuldner zur Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II erhält (vgl. , ZInsO 2014, 1272 Rn. 31; Beschluss vom - I ZB 74/15, NZM 2016, 768 Rn. 12; BSGE 112, 85 Rn. 19). Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, würde sie zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen. Dies ist nicht hinzunehmen (vgl. IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789, 790; Urteil vom - IX ZR 310/12, ZInsO 2013, 1408 Rn. 8; vom , aaO; Beschluss vom , aaO; BSG, aaO Rn. 20). Mit Ausnahme des Leistungsbezugs nach dem SGB II hat das Beschwerdegericht indessen keine Feststellungen zur Anrechenbarkeit der Kautionsrückzahlung getroffen.

IV.

23Die Beschwerdeentscheidung kann überwiegend keinen Bestand haben, weil das Insolvenzgericht ansonsten an die fehlerhafte Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts gebunden wäre. Grundsätzlich gilt auch im sofortigen Beschwerdeverfahren die Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO entsprechend (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO). Hebt das Beschwerdegericht einen mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluss auf und verweist es die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück, ist dieses an die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsansicht, welche der Aufhebung zugrunde lag, gebunden (, ZInsO 2009, 682 Rn. 9; vom - VII ZB 42/11, NJW 2013, 1310 Rn. 18). Diese Bindungswirkung ist durch die tenorierte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu beseitigen (vgl. , juris Rn. 19 ff).

24Der Senat hält es in Anbetracht der Prüfungen und Feststellungen, die einer erneuten Entscheidung über die Anträge der Verfahrensbeteiligten vorausgehen müssen, für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen. Dies ist gemäß § 577 Abs. 4 in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO analog zulässig, weil das Beschwerdegericht auch ohne Rechtsfehler vernünftigerweise ebenso verfahren wäre (vgl. , BGHZ 160, 176, 185 f; vom - IX ZB 194/11, ZInsO 2013, 262 Rn. 12).

25Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Insolvenzmasse tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist. Sie darf deshalb nicht vom Insolvenzgericht offengelassen und entsprechend § 47 Satz 2 InsO der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht gemäß § 5 Abs. 1 InsO von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben (, ZInsO 2017, 1850 Rn. 16). Das Insolvenzgericht wird daher zu klären haben, ob das Mietkautionsguthaben unpfändbar ist, weil es anspruchsmindernd auf Leistungen anzurechnen ist, welche die Schuldnerin zur Deckung ihres Bedarfs nach dem SGB II erhält.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:210219BIXZB7.17.0

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 1416 Nr. 27
NJW 2019 S. 2028 Nr. 28
NJW 2019 S. 8 Nr. 17
NJW-RR 2019 S. 586 Nr. 10
WM 2019 S. 686 Nr. 15
ZIP 2019 S. 29 Nr. 15
TAAAH-11577