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Steuervergünstigung für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigung
Die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG setzt voraus, daß es sich um Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse handelt, auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten sind und zum Haushalt des Stpfl. mindestens zwei Kinder, bei Alleinstehenden ein Kind, unter zehn Jahren oder eine hilflose Person gehören.
1. Hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse
Der Begriff ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Man wird hierunter Beschäftigungsverhältnisse zu verstehen haben, in denen typische hauswirtschaftliche Arbeiten erbracht werden wie z. B. die Reinigung und Pflege der Wohnung oder der Einkauf und die Zubereitung von Mahlzeiten. Zur Auslegung des Begriffs der typischen hauswirtschaftlichen Arbeiten dürften die zum Begriff der Hausgehilfin i. S. des § 33a Abs. 3 EStG von der Rspr. entwickelten Grundsätze herangezogen werden können. Hauswirtschaftliche Arbeiten sind danach nicht nur einfache Arbeiten, sondern auch gehobene Arbeit...BStBl III S. 170BStBl 1979 II S. 142BStBl II S. 410