Einziehungsanordnung bei Erklärung des Verzichts auf Rückgabe
Gesetze: § 73 StGB, §§ 73ff StGB
Instanzenzug: Az: 509 KLs 14/18
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Einer Anordnung der Einziehung sichergestellter Gegenstände bedarf es regelmäßig nicht, wenn die Angeklagten auf deren Rückgabe wirksam verzichtet haben (vgl. , NStZ 2018, 333).
Mutzbauer
König
Berger
Mosbacher
Köhler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:101218B5STR539.18.0
Fundstelle(n):
NAAAH-11514