Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang
Gesetze: § 611 Abs 1 BGB, § 77 Abs 3 S 1 BetrVG
Instanzenzug: Az: 4 Ca 17735/15 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 14 Sa 1991/16 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über Differenzvergütung und Weihnachtsgeld.
2Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in Hamburg. In deren Berliner Vertriebsfiliale ist die Klägerin als Verkäuferin beschäftigt. Der unter dem von den Parteien schriftlich verfasste Arbeitsvertrag lautet in seiner mit „Schlussbestimmung“ überschriebenen § 21 Nr. 4:
3Bis April 2008 war die Beklagte tarifgebundenes Mitglied im Landesverband des Hamburger Einzelhandels e.V., welcher mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (bzw. vor deren Gründung mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen - HBV -) Tarifverträge mit einem Geltungsbereich für Einzelhandelsbetriebe auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg geschlossen hat. Sie ist - und war - nicht Mitglied des Handelsverbands Berlin-Brandenburg e.V. bzw. seines Rechtsvorgängers, der mit ver.di neben dem Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel (MTV Berlin) ua. den Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Berliner Einzelhandel (TV-GLA Berlin) vereinbart hat. Nach § 1 A. und B. MTV Berlin und dem gleich lautenden § 1 A. und B. TV-GLA Berlin (in ihren jeweils ab gültigen Fassungen) umfassen die Geltungsbereiche dieser Tarifverträge räumlich das Land Berlin und fachlich „alle Betriebe des Einzelhandels aller Branchen und Betriebsformen einschließlich Dach- bzw. Holdinggesellschaften von Einzelhandelsunternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe.“
4Die Vergütung der in der Filiale Berlin beschäftigten Arbeitnehmer - so auch die der Klägerin - richtete sich nach der von der Beklagten mit dem dort errichteten Betriebsrat mit Wirkung zum geschlossenen „G Betriebsvereinbarung“ (BV 97). Diese lautet auszugsweise:
5Des Weiteren sind in § 15 BV 97 mehrere Gehaltsgruppen festgelegt, denen allgemeine Tätigkeitsmerkmale und die Aufzählung bestimmter beruflicher Funktionen vorangestellt sind. Jede Gehaltsgruppe enthält eine Tabelle, in der ausgehend vom „Tarif … laut HBV“ als Entgelte Nominalbeträge angeführt sind.
6Die Beklagte kündigte die BV 97 gegenüber dem Betriebsrat zum und stellte in der Folgezeit die an die Erhöhung der Tarifentgelte des Hamburger Einzelhandels anknüpfende Steigerung der Vergütung ebenso wie die Weihnachts- und Urlaubsgeldzahlung ein. Ausgehend von der ab geltenden Erhöhung der für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg tariflichen Gehälter hat die Klägerin mit ihrer Klage und deren späteren Erweiterungen das Weihnachtsgeld für 2015 sowie für die Monate August 2015 bis April 2016 die Zahlung der Differenzen zwischen der von der Beklagten gezahlten monatlichen Vergütung und den auf der Grundlage der Erhöhung eines Garantiegehaltes entsprechend § 15 BV 97 berechneten Monatsvergütungen verlangt. Sie hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Auffassung vertreten, die streitbefangenen Ansprüche folgten vor allem aus vertraglichen Gesichtspunkten. Außerdem habe die Beklagte die betrieblichen Entlohnungsgrundsätze ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats geändert.
7Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - sinngemäß beantragt,
8Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
9Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2015 iHv. 644,72 Euro brutto zu zahlen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die vollständige Klageabweisung weiter, während die Klägerin mit ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.
Gründe
10Die Revision der Beklagten ist begründet, während die beschränkt eingelegte Anschlussrevision der Klägerin - die nach ihrer Begründung die Geltendmachung der Entgeltdifferenzbeträge als einen auf die BV 97 gestützten kollektiv-rechtlichen Anspruch ebenso wenig erfasst wie die teilweise Aberkennung des Weihnachtsgeldes - unbegründet ist. Die in der Revisionsinstanz noch anhängigen Klageforderungen bestehen nicht.
11I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes 2015 nach § 8 Unterabs. 2 der gekündigten BV 97. Diese Regelung entfaltet nach Beendigung der BV 97 keine Nachwirkung. Sie ist unwirksam. Das folgt daraus, dass sie sich auf die Gehaltstarifregelung des § 15 BV 97 bezieht, die ihrerseits - insoweit von der Klägerin auch nicht mehr angegriffen - wegen Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam ist (vgl. dazu ausf. - Rn. 13 ff.). Die Unwirksamkeit der Gehaltstarifbestimmungen erfasst - und das hat das Landesarbeitsgericht verkannt - auch die Weihnachtsgeldfestlegung des § 8 Unterabs. 2 BV 97. Diese stellt ohne die Gehaltstarifregelung in § 15 BV 97 keine sinnvolle und in sich geschlossene, praktikable Bestimmung mehr dar. Das Weihnachtsgeld ist mit einem auf das Gehalt bezogenen prozentualen Anteil definiert („62,5 % des Gehaltes“). Mit „Gehalt“ haben die Betriebsparteien nicht an die individuelle Vergütung, sondern an das von ihnen in § 15 BV 97 ausgestaltete Gehalt angeknüpft. Für einen anderen Regelungswillen fehlt es an Anhaltspunkten. Ist aber § 15 BV 97 als Bezugspunkt der Weihnachtsgeldregelung unwirksam, betrifft dies zwangsläufig auch die Bezug nehmende Regelung. Damit kommt es nicht darauf an, ob § 8 BV 97 seinerseits gegen die Regelungssperre verstößt oder - wie vom Landesarbeitsgericht für das Weihnachtsgeld angenommen - im Hinblick auf eine „Sonderzuwendungen“ betreffende Öffnungsklausel im MTV Berlin wirksam ist (§ 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).
12II. Ein Anspruch auf das Weihnachtsgeld 2015 sowie auf Zahlung der begehrten Differenzvergütung ergibt sich (auch) nicht aus § 21 Nr. 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom iVm. §§ 8, 15 BV 97.
131. In der Verfolgung dieser - eigenständig streitgegenständlichen - prozessualen Ansprüche liegt allerdings, anders als die Beklagte meint, keine in der Revision unzulässige Klageerweiterung. Die Klägerin hat die entsprechenden Forderungen bereits in den Tatsacheninstanzen auf eine vertragliche Grundlage gestützt, wenngleich sie in diesem Zusammenhang auf Daten eines von ihr nicht geschlossenen Arbeitsvertrags verwiesen hat. Diese bloße Falschbezeichnung hat sie in der Berufungsinstanz klargestellt und damit keine weitergehende - prozessual als teilweise Klagerücknahme zu wertende - Erklärung abgegeben.
142. Mit § 21 Nr. 4 des Arbeitsvertrags vom haben die Parteien die Regelungen der BV 97 nicht einzelvertraglich und unabhängig von einem kollektiv-rechtlichen Geltungsgrund vereinbart.
15a) § 21 Nr. 4 des Arbeitsvertrags ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen. Jedenfalls handelt es sich um eine sog. Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Sowohl Allgemeine Geschäftsbedingungen als auch Einmalbedingungen können vom Senat als typische Erklärungen selbst ausgelegt werden (vgl. - Rn. 12; zu den Maßstäben der Auslegung vgl. zB - Rn. 59; - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283).
16b) Wie die am Vertragswillen verständiger und redlicher Vertragspartner unter Berücksichtigung ihrer Interessenlagen orientierte Auslegung ergibt, kommt § 21 Nr. 4 Satz 1 des Arbeitsvertrags keine weitergehende Bedeutung zu als der eines - deklaratorischen - Verweises auf die gesetzlich angeordnete unmittelbare und zwingende Geltung von Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG). In Satz 2 der vereinbarten Bedingung drückt sich aus, dass den im Arbeitsvertrag ausdrücklich getroffenen Abreden bereits geschlossene Betriebsvereinbarungen vorgehen und sie der kollektiv-rechtlichen Abänderbarkeit durch noch abzuschließende Betriebsvereinbarungen unterliegen (Betriebsvereinbarungsoffenheit).
173. Die Zahlungsanträge sind nicht wegen einer im Zusammenhang mit der BV 97 einschließlich ihrer Regelungen der § 15, § 8 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 - ggf. im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB - anzunehmenden Gesamtzusage begründet. Dafür geben die Festlegungen der Präambel der BV 97 ebenso wenig her (vgl. ausf. - Rn. 25 ff., BAGE 161, 305) wie andere von der Klägerin angeführte Umstände. Es handelt sich nicht um außerhalb der Betriebsvereinbarung liegende Umstände, die auf einen Verpflichtungswillen der Beklagten losgelöst von der normativen Geltung der BV 97 schließen lassen könnten.
184. Die Klägerin vermag die noch streitbefangenen Forderungen nicht auf eine betriebliche Übung zu stützen. Die Entgeltzahlungen der Beklagten erfolgten - für die Klägerin erkennbar - in Erfüllung einer vermeintlichen Verpflichtung aus der BV 97. Die Klägerin konnte nicht berechtigterweise annehmen, dass sich die Beklagte zu einem entsprechenden Verhalten unabhängig vom Schicksal der BV 97 auf unbegrenzte Zeit verpflichten wollte.
195. Schließlich besteht kein Anspruch nach § 611 BGB iVm. den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen. Zwar kann ein Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Senats in Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung bei einer unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern. Denn die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (zB - Rn. 13). Vorliegend ist aber der Anwendungsbereich der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung nicht eröffnet. Ebenso wenig, wie diese Theorie Ansprüche auf der Grundlage eines mitbestimmungswidrig eingeführten Entgeltsystems vermittelt (dazu - Rn. 46 mwN, BAGE 158, 44), vermag sie Ansprüche auf ein vom Betriebsrat kompetenzwidrig (mit-)gestaltetes Entgelt zu begründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR250.17.0
Fundstelle(n):
HAAAH-11299