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Berechnung der Umsatzsteuer und Vorsteuer bei zu niedrigem bzw. keinem Umsatzsteuerausweis
Hat der Unternehmer für einen Umsatz einen niedrigeren als den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag ausgewiesen, schuldet er gleichwohl den sich aus der Anwendung des zutreffenden Steuersatzes ergebenden Steuerbetrag. Der Unternehmer hat in diesem Fall die Steuerschuld – unabhängig davon, ob eine Brutto- oder Nettovereinbarung besteht –, stets durch Herausrechnen aus der Gegenleistung zu ermitteln.S. 288
Ein Unternehmer berechnet für eine Lieferung die Umsatzsteuer mit 7 %, obwohl hierfür 19 % geschuldet werden. In der Rechnung wird der Preis wie folgt ausgewiesen:
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Entgelt | 1.000,00 € |
zuzüglich 7 % Umsatzsteuer | 70,00 € |
Rechnungsbetrag | 1.070,00 € |
Für die Berechnung der korrekten Umsatzsteuer ist diese nach der Bruttomethode aus dem Gesamtpreis herauszurechnen.
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Rechnungsbetrag | 1.070,00 € |
davon 19 % Umsatzsteuer | 170,84 € |
Es stellt sich die Frage, in welchem Umfang eine Rechnungsberichtigung dem Leistungsempfänger bei einer solchen unrichtigen Rechnung zusteht. Der Vorsteuerabzug wird auf die Höhe der ausgewiesenen – zu niedrigen – Umsatzsteuer begrenzt (vgl. Abschnitt 15.2a Abs. 6 Satz 12 UStAE).
Wird die Rechnung insoweit geändert, dass ein Betrag von 19 % auf den vereinbarten Nett...