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FG Münster Urteil v. - 4 K 590/17 AO EFG 2019 S. 489 Nr. 7

Gesetze: AO § 146 Abs 2b; AO § 5

Verzögerungsgeld

Nichteinräumung eines Datenzugriffs, Ermessen, sachfremde Erwägung

Leitsatz

1) Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO gegenüber einem Rechtsanwalt wegen Nichteinräumung eines Datenzugriffs bzgl. der von ihm betreuten steuerlichen Mandate ist ermessensfehlerhaft, wenn sie mit einer potentiellen Wiederholungsgefahr begründet wird. Die angenommene potentielle Wiederholungsgefahr ist eine sachfremde Erwägung, die mit dem Zweck des Verzögerungsgeldes nicht vereinbar ist. Berücksichtigt werden dürfen insoweit allein Verzögerungen beim Steuerpflichtigen, nicht aber generalpräventive Aspekte.

2) Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO ist auch ermessensfehlerhaft, wenn das FA über den Aussetzungsantrag zur Datenüberlassung noch nicht entschieden hat, ohne Ermessenserwägungen anzustellen, warum auf die Datenanforderung vor dieser Entscheidung eine weitere belastende Maßnahme wie das Verzögerungsgeld gestützt werden kann.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2019 S. 566
EFG 2019 S. 489 Nr. 7
DAAAH-11176

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FG Münster, Urteil v. 08.02.2019 - 4 K 590/17 AO

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