Glaubensverschiedene Ehe, geringeres Einkommen des anderen Ehepartners
Leitsatz
1) Bei glaubensverschiedenen Ehen fällt das besondere Kirchgeld auch dann an, wenn ein Ehegatte ein eigenes, aber deutlich
geringeres Einkommen als der andere Ehegatte erzielt.
2) Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes ist in diesem Fall auch verfassungsgemäß.
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