Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen an den ehemaligen Ehegatten im Weg des Realsplittings: Tatsächlicher Sonderausgabenabzug
im Einkommensteuerbescheid des Unterhaltszahlers als im Hinblick auf die Besteuerung beim Empfänger rückwirkendes Ereignis
i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO
Leitsatz
1. Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten, hinsichtlich deren einkommensteuerrechtlicher
Behandlung Realsplittung vereinbart worden ist, werden erst dann zu einkommensteuerrechtlich relevanten Einnahmen beim Empfänger,
wenn die Beträge beim Geber unter Vorlage der Anlage U als Sonderausgabe i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend gemacht und
vom FA bei dessen Einkommensteuer-Veranlagung auch einkommensteuermindernd berücksichtigt worden sind.
2. Sie dürfen frühestens zu diesem Zeitpunkt bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Empfängers als sonstige Einkünfte i.
S. v. § 22 Nr. 1a EStG angesetzt werden. Ist der Empfänger zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig zur Einkommensteuer
veranlagt, so ist dessen Einkommensteuer-Veranlagung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern (Anschluss an , EFG 1995, 894; , EFG 2000, 1002; Abgrenzung vom ).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 6 Nr. 30 DStRE 2019 S. 1000 Nr. 16 EFG 2019 S. 748 Nr. 10 GStB 2020 S. 41 Nr. 2 OAAAH-11168
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 07.03.2019 - 1 K 508/16
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