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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 19 | Spekulationsgeschäfte: Enteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft

Die hoheitlich angeordnete Übertragung eines Grundstücks auf eine Gebietskörperschaft im Wege der Enteignung gegen eine Entschädigung stellt nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des FG Münster kein privates Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Die vom FG zugelassene Revision wurde vom Finanzamt eingelegt und ist beim IX. Senat des BFH anhängig.

So langsam kommen wir zum Ende dieser Ausgabe des NWB Audio-Magazins. Zum Abschluss haben wir – wie gewohnt – wichtige neu anhängige Verfahren für Sie ausgewählt.

Nicht nur aus Haftungsgründen lautet unsere Empfehlung: Verfolgen Sie schwebende Prozesse aufmerksam und halten Sie Steuerfestsetzungen ggf. durch einen Einspruch offen. Nutzen Sie daher die Gelegenheit, sich in den folgenden Minuten über besonders bedeutsame Streitfragen zu informieren.

Stellt die hoheitlich angeordnete Übertragung eines Grundstücks auf eine Gebietskörperschaft im Wege der Enteignung ein privates Veräußerungsgeschäft dar – i. S. von § 23 Abs. 1 EStG? – Diese Frage muss der IX. Senat des Bundesfinanzhofs beantworten.

Das FG Münster hat in erster Instanz die Steuerpflicht verneint. Ein Veräußerungsgewinn innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb ist somit nicht steuerpflichtig.

Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft setzt nach Meinung der FG-Richter voraus, dass die Übertragung des Eigentums auf eine

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