Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit der Rücknahme eines Einspruchs
Duldungsvollmacht
Leitsatz
1. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn in Vertretung
auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde
bevollmächtigt ist. Davon ist bei einer Mitarbeiterin einer Steuerberatungsgesellschaft auszugehen, die mit Kenntnis der Gesellschaft
Einspruch eingelegt hatte. Die von dieser Mitarbeiterin erklärte Rücknahme dieses Einspruchs ist deshalb nicht bereits wegen
fehlender Bevollmächtigung unwirksam.
2. Die Rücknahme eines Einspruchs besteht in der Erklärung, dass das Ersuchen um Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts
oder um Erlass eines unterlassenen Verwaltungsakts nicht weiter verfolgt werden soll. Es handelt sich wie beim Einspruch selbst
um eine empfangsbedürftige, bedingungsfeindliche Willenserklärung des Verfahrensrechts. Wie die Einlegung unterliegt auch
die Rücknahme des Einspruchs den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB.
3. Eine Rücknahmeerklärung ist auslegungsfähig und auslegungsbedürftig, wenn sie zwar dem Wortlaut nach eindeutig, jedoch
der mit ihr verfolgte Zweck im Gesamtkontext unter Einbeziehung sämtlicher dem FA bekannten Umstände nicht eindeutig erkennbar
ist. Dies war im Streitfall der Fall, da die Rücknahme als Reaktion auf die Bitte des FA um Stellungnahme zu einem Erledigungsvorschlag
erklärt wurde, mit dem im Ergebnis dem Einspruch durch Herabsetzung der Steuer auf null vollumfänglich abgeholfen worden wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAH-10558
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 12.12.2018 - 4 K 1032/15
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