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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 1008/14

Gesetze: VwZG § 9 Abs. 1, VwZG § 9 Abs. 2, BGB § 130 Abs. 1, ZPO § 178, TabStG § 23 Abs. 1 S. 1

Zustellung von Steuerbescheiden in Polen per Einschreiben mit Rückschein

Ehefrau als Empfangsbotin

Fahrzeugführer als Steuerschuldner bei Einfuhrschmuggel im Fahrzeug versteckter Zigaretten

Leitsatz

1. Steuerbescheide können in Polen wirksam durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

2. Der Umstand, dass der Postmitarbeiter die Sendung nicht dem Steuerschuldner persönlich, sondern dessen Ehefrau übergeben hat, steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen. Die Ehefrau ist als Empfangsbotin anzusehen.

3. Übermittelt der Empfangsbote die Erklärung (hier den Steuerbescheid) dem Empfänger verspätet, falsch oder überhaupt nicht, so geht das zu Lasten des Empfängers.

4. Der Führer eines Fahrzeugs hat die Möglichkeit der Sachherrschaft über sein Fahrzeug und alle in ihm befindlichen Gegenstände, somit auch über die im Fahrzeug versteckten Zigaretten, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen PKW oder einen LKW handelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PStR 2019 S. 125 Nr. 6
UAAAH-10557

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Sächsisches FG, Urteil v. 05.12.2018 - 4 K 1008/14

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