Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidung des FG über Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz
NV: Gegen eine Entscheidung des FG über eine Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist.
Gesetze: FGO § 128 Abs. 3;
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig.
2 Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 2016, 775). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde bei einer Entscheidung des FG über einen Antrag auf AdV sieht die FGO nicht vor (, BFH/NV 2015, 1268).
3 Die vom Antragsteller und Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist nicht statthaft. Das FG hat weder in seiner Entscheidung vom über die AdV noch in dem späteren Beschluss vom die Beschwerde zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss vom wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde an den BFH nicht zulässig ist und die Nichtzulassung der Beschwerde nicht selbständig angefochten werden kann. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids sind in dem beim FG anhängigen Klageverfahren geltend zu machen.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:BA.210219.IIB76.18.0
Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 408 Nr. 5
QAAAH-10191