LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 11 AS 923/15
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme und die daraus folgende Erstattungsforderung des Beklagten betr. ihm in der Zeit vom 29. April 2005 bis 31. August 2008 gewährter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Streitig ist die Frage der Bedürftigkeit, ob der Kläger jeweils bei Antragstellung eine bei der J. Gruppe K. bestehende Lebensversicherung angegeben und ob der Beklagte nach Kenntnis innerhalb der Jahresfrist seine Bescheide erlassen hat. Außerdem wendet sich der Kläger gegen den vom Beklagten geltend gemachten Ersatzanspruch gemäß § 34a SGB II für denselben Zeitraum wegen der seinen Familienangehörigen gewährten Leistungen.
Fundstelle(n): GAAAH-10151
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 26.09.2018 - L 11 AS 923/15
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