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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 15/18 EFG 2019 S. 344 Nr. 5

Gesetze: BGB § 1684 Abs 2 S 1; BGB § 1684 Abs 3; EStG 2009 § 33 Abs 1; EStG 2009 § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 1; EStG 2009 § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 3; EStG 2009 § 9 Abs 2 S 1; EStG 2009 § 9 Abs 2 S 2; PBefG § 2 Abs 1 S 1 Nr 4; PBefG § 42; PBefG § 42a; PBefG § 46 Abs 2 Nr 1; PBefG § 47 Abs 1; PBefG § 51; PBefG § 8 Abs 1 S 1; PBefG § 8 Abs 1 S 2; PBefG § 8 Abs 2; PBefG § 39; UStG 2005 § 12 Abs 2 Nr 10

Werbungskosten bei Taxifahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Aufwendungen für Besuchsreisen des anderen Elternteils ins Ausland

Leitsatz

  1. Nur Aufwendungen für Fahrkarten des regelmäßig verkehrenden öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs im Linienverkehr sind ausnahmsweise nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG statt der Entfernungspauschale als Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abziehbar.

  2. Tatsächliche Kosten für solche Fahrten mit Taxen im Gelegenheitsverkehr sind im In- und Ausland abweichend von der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte nicht anstelle der Entfernungspauschale zum Abzug zugelassen.

  3. Aufwendungen für Besuchsreisen des anderen Elternteils zum gemeinsamen Kind ins Ausland können auch beim Wegzug ins Ausland von dem weggezogenen Elternteil nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 344 Nr. 5
EStB 2019 S. 386 Nr. 9
AAAAH-10059

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 05.12.2018 - 3 K 15/18

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