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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 11160/18

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 3 Nr. 11 S. 1, EStG § 3 Nr. 11 S. 2, EStG § 3 Nr. 11 S. 3, LBeamtVG NRW § 4 Abs. 1, LBeamtVG NRW § 18 Abs. 1, LBeamtVG NRW § 19 Abs. 1, LBeamtVG NRW § 23 Abs. 1

An den überlebenden Ehegatten oder den Abkömmling eines verstorbenen Beamten gezahltes Sterbegeld, welches aufgrund der beamtenrechtlichen Vorschriften zur Hinterbliebenenversorgung in Nordrhein-Westfalen gewährt wird, ist nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei

Leitsatz

Im Rahmen der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung gewährtes Sterbegeld, das an den überlebenden Ehegatten und die Abkömmlinge des verstorbenen Beamten ausgezahlt wird, ist als Bezug aus früheren Dienstleistungen des verstorbenen Beamten i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einkommensteuerbar, jedoch nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei (Abgrenzung zum , BFH/NV 2017 S. 445). Jedenfalls beim Sterbegeld nach den Regelungen des nordrhein-westfälischen Beamtenversorgungsgesetzes handelt es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit, die gem. § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind.

Fundstelle(n):
DStZ 2019 S. 287 Nr. 9
EStB 2019 S. 285 Nr. 7
ErbStB 2019 S. 165 Nr. 6
GStB 2019 S. 328 Nr. 9
KÖSDI 2019 S. 21220 Nr. 5
MAAAH-10055

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.01.2019 - 11 K 11160/18

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