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Gewerbesteuer | Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Schuldzinsen bei Cash-Pooling
(1) Die Grundsätze einer ausnahmsweise zulässigen Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehen gelten bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags auch für Darlehen innerhalb eines Cash-Pools. (2) Die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools sind im Falle der Saldierung bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der für einen gegebenenfalls verbleibenden Schuldsaldo entstehende Zins ist hinzurechnungsfähiges Entgelt i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst a Satz 1 GewStG. Dieses hinzurechnungsfähige Entgelt ist nicht mit den danach entstandenen Guthabenzinsen zu verrechnen.
(1) Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe für Schul...