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NWB Nr. 13 vom

Der Beschluss zur Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Professor Dr. Stephan Arens

Eine Einziehung (sog. Amortisation) vernichtet einen GmbH-Geschäftsanteil. Daher spielt die Einziehung insbesondere eine Rolle, wenn die Mehrheit der Gesellschafter sich eines missliebigen Gesellschafters entledigen möchte, das Eindringen Dritter – vor allem Gläubiger und Erben – verhindert oder die Gesellschaft vor einer Auflösung bewahrt werden soll.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Formelle Voraussetzungen einer Einziehung

[i]Einziehung muss durch den Gesellschaftsvertrag zugelassen seinEine Einziehung darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist (§ 34 Abs. 1 GmbHG). Neben weiteren formellen Voraussetzungen ist erforderlich, dass die Gesellschafterversammlung einen Einziehungsbeschluss fasst, der dem betroffenen Gesellschafter mitzuteilen ist.

Zahlung einer Abfindung

[i]Leistung der Abfindung aus dem Reinvermögen Da die Einziehung zum Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft führt, steht dem Gesellschafter eine Abfindung zu. Diese darf nur aus dem die Stammkapitalziffer übersteigenden Reinvermögen der Gesellschaft geleistet werden.

[i]Nichtiger Einziehungsbeschluss bei unzureichendem freien VermögenSteht bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Einziehung fest, dass die Zahlung des Einziehungsentgelts nur unter Verletzung der Grundsätze der Kapitalerhaltungsvorschriften möglich ist, ist der Beschluss nichtig. Die bloße Möglichk...

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