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Der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO
Der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO gehört zu den wichtigsten Bestimmungen des Steuerschuldrechts. Seine praktische Relevanz ist groß. § 37 Abs. 2 AO wird als ”allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch” aus dem Steuerschuldverhältnis bezeichnet. Erstattungsansprüche können sich aber auch aus verschiedenen Einzelsteuergesetzen ergeben. Diese ”speziellen” Erstattungsansprüche gehen dem allgemeinen Erstattungsanspruch vor und sind deshalb gegenüber § 37 Abs. 2 AO abzugrenzen.
I. In Einzelsteuergesetzen geregelte Steuererstattungsansprüche
Die Einzelsteuergesetze enthalten eine Vielzahl von Regelungen, die Stpfl. einen Anspruch auf überzahlte Steuerbeträge gewähren oder dem Fiskus die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Steuervergütungen oder Erstattungen ermöglichen. Hier ist nur eine Übersicht der für die Praxis wichtigsten Fallgruppen möglich.
Der Anspruch auf Erstattung durch Steuerabzug erhobener oder vorausgezahlter ESt nach § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG gehört zu den spezialgesetzlichen Erstattungsansprüchen, die eine Anwendung von § 37 Abs. 2 AO ausschließen; dies gilt ebenso für andere jährlich veranlagte Steuern, bei denen Vorauszahlungen erhoben werden (vgl. BStBl II S. 584;