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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 8 R 822/14

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten, soweit sie darin für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin im Streitzeitraum nachträglich Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge festgesetzt hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DAAAH-09414

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.08.2017 - L 8 R 822/14

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