Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zum
Bankbetriebswirt – Zwischenzeitliche Vollzeiterwerbstätigkeit nach
Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann – Enger sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang – Berufstätigkeit als Voraussetzung für
das Studium
Leitsatz
Bei der von vornherein angestrebten Weiterbildung eines Bankkaufmanns zum Bankbetriebswirt im Rahmen eines zum nächstmöglichen
Zeitpunkt begonnenen berufsbegleitenden Studiums handelt es sich noch um einen Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung,
während der Kindergeldanspruch nicht durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit
ausgeschlossen wird.
Die Vollzeitbeschäftigung des Kindes zwischen dem Abschluss der kaufmännischen Ausbildung und der Aufnahme des Studiums stellt
keine schädliche Zäsur einer einheitlichen Erstausbildung dar, wenn die Aufnahme des Studiums keine Berufstätigkeit voraussetzt,
sondern diese lediglich der Überbrückung bis zum frühestmöglichen Studienbeginn dient und sodann studienbegleitend ausgeübt
wird (Abgrenzung zum , BStBl 2016 II S. 615).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAH-09253
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 29.08.2018 - 15 K 1377/18 Kg
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