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Kostenänderungen im finanzgerichtlichen Verfahren
Die folgende Übersicht betrifft Kostenänderungen im finanzgerichtlichen Verfahren und solche der BRAGO, die sich aus Art. 1 und 7 KostenRÄndG 1994 ergeben.
I. Gerichtskosten (GKG)
1. Erinnerung, Beschwerde
Nach dem neu gefaßten, inhaltlich aber nicht geänderten § 5 GKG besteht wie bisher kein Vertretungszwang vor dem BFH. Gegen Erinnerungsentscheidungen der FG ist keine Beschwerde gegeben.
2. Kostenverzeichnis
In dem neu gegliederten Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) ist das finanzgerichtliche Verfahren in Teil 3 (Nrn. 3110-3402; bisher Nrn. 1300- 1380) enthalten. Für Auslagen gilt Teil 9.
Klageverfahren - Nr. 3110 (bisher Nr. 1300 bzw. 1301): Die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen entfällt jetzt bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluß oder ein Gerichtsurteil unterschrieben, also nicht zugestellt, ist, und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war. Mit dieser Änderung fällt die kaum noch übersehbare kasuistische Rechtsprechung zu Nr. 1301 weg. Das ist eine Vereinfachung. Offen bleibt jedoch die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Gebühr in einem Klageverfahren entfällt, wenn mit Einverständni...