BGH Beschluss v. - IX ZA 5/18

Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage einer ordnungsgemäßen Erklärung

Gesetze: § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 233 ZPO, § 544 Abs 1 S 2 ZPO

Instanzenzug: OLG Celle Az: 16 U 79/17vorgehend Az: 20 O 263/15nachgehend Az: IX ZA 5/18 Beschluss

Gründe

1Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts wäre unzulässig, weil die hierfür geltende Frist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) abgelaufen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff ZPO) käme nur in Betracht, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht nur ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht, sondern auch eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden wäre (, n.v. Rn. 6 mwN). Das war hier nicht der Fall. Dem am , dem letzten Tag der Frist, per Telefax eingereichten Prozesskostenhilfeantrag waren keine Unterlagen zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen beigefügt. Diese gingen erst am beim Bundesgerichtshof ein.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:151118BIXZA5.18.0

Fundstelle(n):
AAAAH-09065