Fallsammlung Umsatzsteuer
21. Aufl. 2019
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Kapitel 10: Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 UStG
Auf Antrag kann das Finanzamt einem Unternehmer gestatten, die USt nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern.
Voraussetzung ist, dass
der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 500 000 € nicht überstiegen hat oder
der Steuerpflichtige von der Buchführungspflicht nach § 148 AO befreit ist oder
als Freiberufler Einkünfte i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezieht.
Diese Sonderform der Ermittlung der USt erstreckt sich nicht auf die Vorsteuer. Auch in den Fällen des § 20 UStG verbleibt es daher dabei, dass die Vorsteuer in dem Voranmeldungszeitraum abziehbar ist, in dem die Leistung für das Unternehmen ausgeführt wurde und eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt (§ 15 Abs. 1 UStG und § 16 Abs. 2 UStG).
Siehe hierzu auch im „Lehrbuch Umsatzsteuer” zur Besteuerung von vereinnahmten Entgelten (Kapitel 13.2.1.2).
FALL 127 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Sachverhalt: Andreas Kürten ist Inhaber eines Strickwareneinzelhandels in Herford (Westfalen). Den Verkauf der Strickwaren führt Kürten sowohl in einem angemieteten Laden in Herford als auch auf Wochenmärkten in Osnabrück, Minden, Wernigerode und Enschede (Holland) durch. Er versteuert seine Umsätze nach den allgemein...