Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Außervollzugsetzung einer Auslieferung des Beschwerdeführers an die Russische Föderation zur Strafverfolgung - Bekanntgabe der Entscheidung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG ohne Begründung
Gesetze: GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, IRG
Instanzenzug: Brandenburgisches Az: (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) Beschlussnachgehend Az: 2 BvR 351/19 Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahrennachgehend Az: 2 BvR 828/19 Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen einstweilen ausgesetzt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Für Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft bleibt das Oberlandesgericht Brandenburg zuständig.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190227.2bvr035119
Fundstelle(n):
OAAAH-08755