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Umsatzsteuer | Zur Zurechnung von Prostitutionsumsätzen
(1) Für die Zurechnung von in einem Bordell oder FKK-Club erzielten Prostitutionsumsätzen gelten die allgemeinen Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob eine Leistung dem unmittelbar Handelnden oder dem Unternehmer, in dessen Unternehmen er eingegliedert ist, zuzurechnen ist. (2) Entscheidend ist, ob der Unternehmer nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen selbst derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und deren Unterbringung das Bordell betreibt. (3) Dabei kann maßgebend sein, ob der Unternehmer z. B. in seiner Werbung als Inhaber eines Bordells oder eines bordellähnlichen Betriebs als Erbringer sämtlicher vom Kunden erwarteter Dienstleistungen einschließlich der Verschaffung von Geschlechtsve...