Online-Nachricht - Mittwoch, 27.02.2019

Umsatzsteuer | Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG und Feststellungsklage (BFH)

Die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG entsteht auch bei einer Rechnungserteilung an Nichtunternehmer. Im Rechtsstreit über die Anwendung einer Steuersatzermäßigung ergibt sich die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht daraus, dass der Steuerpflichtige für die streitige Leistung eine Rechnung mit einem höheren Steuerausweis erteilt hat und die Anfechtungsklage dann aufgrund einer nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG bestehenden Steuerschuld unbegründet ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG auch den Mehrbetrag.

Sachverhalt: Der Kläger ist eine gemeinnützige Verbraucherzentrale. Neben der im Zusammenhang mit seinem steuerbegünstigten Satzungszweck erbrachten Verbraucherberatung beriet er auch einzelne Verbraucher gegen Entgelt.

Ende 2010 teilte die Finanzbehörde dem Kläger mit, dass die entgeltliche Vertretung von Einzelinteressen einschließlich der individuellen Rechtsberatung durch Verbraucherzentralen nicht in den steuerbegünstigten Bereich als Zweckbetrieb gehöre und entsprechende Umsätze dem regulären Umsatzsteuersatz unterlägen. Verstöße gegen die Trennung der steuerpflichtigen wirtschaftlichen von der steuerbegünstigten Tätigkeit könnten zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Daraufhin erteilte der Kläger für die entgeltliche Einzelberatung von Verbrauchern Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis auf der Grundlage des Regelsteuersatzes und gab entsprechende Voranmeldungen ab.

Die zunächst auf Anfechtung gerichtete und später auf Feststellung umgestellte Klage hatte in erster Instanz Erfolg (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 3.4.2018).

Der BFH dagegen hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab:

  • Ein unrichtiger Steuerausweis gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer für Leistungen, die einer Steuersatzermäßigung unterliegen, auf Grundlage des Regelsteuersatzes Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt.

  • Das Erteilen von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis auf Grundlage des Regelsteuersatzes hat zur Folge, dass, selbst wenn die abgerechnete Leistung gesetzlich einer Steuersatzermäßigung unterliegt, über eine Steuerentstehung in geringerer als in der Rechnung für die Leistung ausgewiesenen Höhe, erst aufgrund einer Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung zu entscheiden ist.

  • Dies gilt nach dem Wortlaut von § 14c Abs. 1 UStG auch, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis an Nichtunternehmer erteilt wird.

  • Gegen das Berichtigungserfordernis bestehen keine Unions- oder verfassungsrechtliche Bedenken.

Anmerkung:

Nachdem die Anfechtungsklage aus o.g. Gründen unbegründet war, konnte der Kläger - weil er auf die mögliche Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG verzichtete - nicht im Wege einer Feststellungsklage klären lassen, ob er Anspruch auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes hatte.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
HAAAH-08526